Das Blindengeld

Seit 1. Juli 2009 beträgt das Blinden­geld in Bayern 518 Euro monatlich.

Die Blinden­hilfe nach§ 72 SGB XII (Sozialgesetzbuch) beträgt 585 Euro. Den Differenz­betrag können Sie bei Ihrer Sozialhilfe­verwaltung beantragen, wenn Ihr Einkommen und Vermögen die im Bundes­sozialhilfe­gesetz festgelegten Grenzen nicht überschreiten.

Der Antrag auf Blinden­geld ist in Bayern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu stellen.

Gerne sind Ihnen unsere Beratungs­stellen beim Aus­füllen des Antrags behilflich.

Bei Streitigkeiten im Zusammen­hang mit der Blind­heit oder Seh­behinderung leisten wir durch die Landes­geschäfts­stelle und die Sozial­abteilungen Rechts­beistand und Rechts­vertretung.

Sozialleistungen für Blinde und Sehbehinderte

Der Staat gewährt blinden und stark sehbehinderten Menschen zum Aus­gleich der behinderungs­bedingten Mehr­auf­wendungen und Belastungen verschiedene Nachteils­ausgleiche. Auch private Unter­nehmen bieten oft Blinden und Seh­behinderten ermäßigte Konditionen an.

Einige Sozial­leistungen werden nach­folgend dargestellt. Weiter­gehende Aus­künfte erhalten Sie in unseren Beratungs­stellen.

Der Schwerbehindertenausweis

Er wird auf Antrag vom zuständigen Amt für Versorgung und Familien­förderung ab einem Grad der Behinderung von 50 von 100 ausgestellt. Blinde und hoch­gradig Seh­behinderte (mit einem Seh­vermögen von nicht mehr als 1/20 auf dem besseren Auge) erhalten einen Grad der Behinderung von 100.

Im Schwerbehinderten­ausweis werden je nachdem, welche Behinderung gegeben ist, spezielle Merk­zeichen zuerkannt. Die unterschiedlichen Merk­zeichen berechtigen zu bestimmten Sozial­leistungen.

Möglich sind zum Beispiel:

Weitere Nachteils­ausgleiche sind: