Das Blindengeld
Seit 1. Juli 2009 beträgt das Blindengeld in Bayern 518 Euro monatlich.
Die Blindenhilfe nach§ 72 SGB XII (Sozialgesetzbuch) beträgt 585 Euro. Den Differenzbetrag können Sie
bei Ihrer Sozialhilfeverwaltung beantragen, wenn Ihr Einkommen und Vermögen die im Bundessozialhilfegesetz festgelegten
Grenzen nicht überschreiten.
Der Antrag auf Blindengeld ist in Bayern beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) zu stellen.
Gerne sind Ihnen unsere Beratungsstellen beim Ausfüllen des Antrags behilflich.
Bei Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Blindheit oder Sehbehinderung leisten wir durch die Landesgeschäftsstelle
und die Sozialabteilungen Rechtsbeistand und Rechtsvertretung.
Sozialleistungen für Blinde und Sehbehinderte
Der Staat gewährt blinden und stark sehbehinderten Menschen zum Ausgleich der behinderungsbedingten Mehraufwendungen
und Belastungen verschiedene Nachteilsausgleiche. Auch private Unternehmen bieten oft Blinden und Sehbehinderten ermäßigte
Konditionen an.
Einige Sozialleistungen werden nachfolgend dargestellt. Weitergehende Auskünfte erhalten Sie in unseren Beratungsstellen.
Der Schwerbehindertenausweis
Er wird auf Antrag vom zuständigen Amt für Versorgung und Familienförderung ab einem Grad der Behinderung
von 50 von 100 ausgestellt. Blinde und hochgradig Sehbehinderte (mit einem Sehvermögen von nicht mehr als 1/20 auf
dem besseren Auge) erhalten einen Grad der Behinderung von 100.
Im Schwerbehindertenausweis werden je nachdem, welche Behinderung gegeben ist, spezielle Merkzeichen zuerkannt.
Die unterschiedlichen Merkzeichen berechtigen
zu bestimmten Sozialleistungen.
Möglich sind zum Beispiel:
- Freifahrtberechtigung im öffentlichen Personen-Nahverkehr (teilweise gegen Bezahlung einer gewissen Schutzgebühr),
- kostenlose Mitnahme einer Begleitperson im öffentlichen Personen-Nahverkehr, bei Fahrten mit der Deutschen Bahn
AG (auch bei Reisen in das europäische Ausland, wobei die Fahrkarte bereits in Deutschland zu lösen ist)
und bei Flugreisen innerhalb Deutschlands, soweit die Notwendigkeit einer ständigen Begleitung durch das Amt für
Versorgung und Familienförderung anerkannt wurde (Merkzeichen Bl = blind oder Merkzeichen
B),
- Befreiung von der Rundfunk- und Fernsehgebühr für den Bereich der öffentlich-rechtlichen Rundfunk-
und Fernsehanstalten (Merkzeichen RF),
- Steuerermäßigungen bei der Einkommen- bzw. Lohnsteuer (gestaffelt je nach dem Grad der Behinderung),
- Besondere Freibeträge bei der Einkommensermittlung für die Wohnungsbauförderung und Berechtigung zum
Bezug von Sozialwohnungen,
- Parkerleichterungen (zum Beispiel Berechtigung zur Benutzung von Behindertenparkplätzen),
- ermäßigte Telefon-Grundgebühr bei der Deutschen Telekom.
Weitere Nachteilsausgleiche sind:
- kostenlose Beförderung von „Blindensendungen durch die Deutsche Post AG (in Blindenschrift
geschriebene Schriftstücke werden als „Blindensendungen“ weltweit
kostenlos befördert; für Blinde bestimmte
Tonaufzeichnungen und sonstige Magnetdatenträger — insbesondere Hörkassetten-
und Disketten-Sendungen — sind nur dann „Blindensendungen“, wenn sie von einer anerkannten Blindeneinrichtung
zu einer blinden Person geschickt bzw. an die Einrichtung zurückgesandt werden),
- besonderer Kündigungsschutz, Fördermöglichkeiten und zusätzlicher Urlaub im Arbeits- und Berufsleben
(nach den Vorschriften des Schwerbehindertengesetzes und andere),
- Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung im Bereich der Hilfsmittel, wie etwa weißer
Blindenlangstock
(inklusive Orientierungs- und Mobilitätstraining), Blindenführhund, Lesesprechgerät
für Blinde,
vergrößernde Sehhilfen (zum Beispiel Bildschirmlesegeräte).