Blindenführhunde

 Flora, 10 Jahre — Beruf: Blinden­führ­hund
 Blindenführhunde im Tier­garten der Stadt Nürn­berg
 Blindenhunde in Praxis- und Kranken­haus­räumen der Freien Uni­versität Berlin
 Lebensmittelhygiene–Verordnung und Ver­öffent­lichungen, die in den Fort­führungs­nach­weis des All­gemeinen Ministerial­blattes auf­genommen werden
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in katholischen Kirchen
 Informationen der Deutschen Bahn AG
 Unentgeltliche Beförderung bei der Deutschen Bahn
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden bei evange­lischen Gottes­diensten, in Kirchen und bei Gemeinde­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Theater- und Konzert­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Lebens­mittel­läden
 Freilauf des Blindenführhundes
 Führhundhalter-Seminar im Aura-Hotel Saulgrub

Freie Universität Berlin

5. November 1996

Wir haben aus hygienischer Sicht in der Regel keine Einwände gegen die Mitnahme von Blindenhunden in Praxis- und Krankenhausräume.

Ein Teil der insgesamt über 175 Infektionskrankheiten, die von Tieren auf den Menschen übertragen werden können, wird vom Hund auf den Menschen übertragen. Es existieren verschiedene Übertragungswege wie zum Beispiel Verletzungen durch den Hund (Biss- oder Kratzwunden), Arthropoden als Vektoren (zum Beispiel Zecken, Läuse, Flöhe), aerogene Übertragung oder die Kontamination von Lebensmitteln.

Die Bedeutung von Blindenhunden ist allgemein anerkannt. Sie steigern die Mobilität, reduzieren Ängste und Unsicherheit, verbessern damit die Selbstsicherheit und tragen so in einem nicht unerheblichen Maße zur Selbstständigkeit und zum Wohlbefinden von blinden Menschen bei. Da es sich bei Blindenhunden um speziell ausgebildete, in der Regel besonders disziplinierte Hunde handelt, ist eine Übertragung von Infektionskrankheiten durch Verletzungen oder Kontamination von Lebensmitteln unwahrscheinlich. Hinzu kommt, dass auch die Gefahr einer Übertragung durch Arthropoden als gering anzusehen ist.

Bei der Mitnahme der Blindenhunde in Krankenhäuser sollten jedoch folgende Empfehlungen beachtet werden (aus: Weber DJ, Baker AS, Rutula WA, Epidemiology and Prevention of Nosocomial Infections Associated with Animals in the Hospital. In: Hospital Epidemiology and Infection Control, C.Glen Mayhall (Ed.) pp. 1109 – 1123, Williams & Wilkins, Baltimore 1996):

  1. Nur speziell als Führhunde ausgebildete Hunde dürfen in Gesundheitseinrichtungen mitgeführt werden.
  2. Die Mitnahme von Blindenhunden ist nicht erlaubt, wenn sie krank sind, Fieber, gastrointestinale Erkrankungen, Flöhe oder Hautläsionen haben.
  3. Gesunde und gepflegte Hunde, die ihren Besitzer führen, sind in allen Bereichen erlaubt, die auch allgemein dem Publikum offenstehen wie Lobby, Cafeteria und offene Pflegestationen. Hier sollte sich der Besitzer des Hundes über die Möglichkeit eines Patientenbesuchs informieren. Die Erlaubnis zur Mitnahme des Hundes ist vom Zustand des Patienten abhängig zu machen.
  4. Die Fütterung des Hundes innerhalb des Krankenhausgeländes ist nicht gestattet. Die Defäkation des Hundes sollte außerhalb des Krankenhausgeländes erfolgen.
  5. Dem Krankenhauspersonal und den Patienten ist es untersagt, den Hund zu streicheln oder mit ihm zu spielen.
  6. Nachdem die blinden Besucher ihrem Hund einen Platz zugewiesen haben, müssen sie sich vor dem direkten Kontakt mit Patienten die Hände waschen.
  7. Folgende Umstände schränken den Besuch mit Hunden ein:

Bei Beachtung dieser Empfehlungen erachten wir ein Verbot von Blindenhunden in Praxis– und Krankenhausräumen aus infektionspäventiven Überlegungen heraus als nicht gerechtfertigt, zumal ein solches Verbot die Bewegungsfreiheit blinder Menschen deutlich limitieren würde.

Prof. Dr. med. Henning Rüden
Christine Geffers, Ärztin
Institut für Hygiene der FU Berlin
Nationales Referenzzentrum für Krankenhaushygiene in Deutschland