Flora, 10 Jahre — Beruf: Blindenführhund
Blindenführhunde im Tiergarten der Stadt Nürnberg
Blindenhunde in Praxis- und Krankenhausräumen der Freien Universität Berlin
Lebensmittelhygiene–Verordnung und Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden
Mitnahme von Blindenführhunden in katholischen Kirchen
Informationen der Deutschen Bahn AG
Unentgeltliche Beförderung bei der Deutschen Bahn
Mitnahme von Blindenführhunden bei evangelischen Gottesdiensten, in Kirchen und bei Gemeindeveranstaltungen
Mitnahme von Blindenführhunden in Theater- und Konzertveranstaltungen
Mitnahme von Blindenführhunden in Lebensmittelläden
Freilauf des Blindenführhundes
Führhundhalter-Seminar im Aura-Hotel Saulgrub
23. Dezember 1997
Die neue Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5. August 1997 wird am 9. Februar 1998 in Kraft treten. Sie sieht — im Gegensatz zu den bisherigen auf Landesrecht gestützten Lebensmittelhygiene-Verordnungen — von Detailregelungen ab; dies betrifft auch das Mitführen von Blindenführhunden durch Blinde.
In der Begründung zur neuen Lebensmittelhygiene-Verordnung (Bundesrat – Drucksache 332/97) wird jedoch klargestellt,
dass grundsätzlich beim Mitführen von Blindenführhunden durch Blinde eine nachteilige Beeinflussung
der Lebensmittel nicht vorliegt. Dem Mitführen von Blindenführhunden im Lebensmitteleinzelhandel steht somit
nach der neuen Verordnung nichts entgegen. Diese Auffassung wird auch von den für die Lebensmittelüberwachung
zuständigen obersten Landesbehörden geteilt. An der bisherigen Praxis ändert sich deshalb auf Grund der
neuen Verordnung nichts.