Blindenführhunde

 Flora, 10 Jahre — Beruf: Blinden­führ­hund
 Blindenführhunde im Tier­garten der Stadt Nürn­berg
 Blindenhunde in Praxis- und Kranken­haus­räumen der Freien Uni­versität Berlin
 Lebensmittelhygiene–Verordnung und Ver­öffent­lichungen, die in den Fort­führungs­nach­weis des All­gemeinen Ministerial­blattes auf­genommen werden
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in katholischen Kirchen
 Informationen der Deutschen Bahn AG
 Unentgeltliche Beförderung bei der Deutschen Bahn
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden bei evange­lischen Gottes­diensten, in Kirchen und bei Gemeinde­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Theater- und Konzert­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Lebens­mittel­läden
 Freilauf des Blindenführhundes
 Führhundhalter-Seminar im Aura-Hotel Saulgrub

 

Die Parlamentarische Staatssekretärin beim Bundesminister für Gesundheit Dr. med. Sabine Bergmann-Pohl, MdB

23. Dezember 1997

Mitnahme von Blindenführhunden in Lebensmittelläden

Die neue Lebensmittelhygiene-Verordnung vom 5. August 1997 wird am 9. Februar 1998 in Kraft treten. Sie sieht — im Gegensatz zu den bisherigen auf Landesrecht gestützten Lebensmittelhygiene-Verordnungen — von Detailregelungen ab; dies betrifft auch das Mitführen von Blindenführhunden durch Blinde.

In der Begründung zur neuen Lebensmittelhygiene-Verordnung (Bundesrat – Drucksache 332/97) wird jedoch klargestellt, dass grundsätzlich beim Mitführen von Blindenführhunden durch Blinde eine nachteilige Beeinflussung der Lebensmittel nicht vorliegt. Dem Mitführen von Blindenführhunden im Lebensmitteleinzelhandel steht somit nach der neuen Verordnung nichts entgegen. Diese Auffassung wird auch von den für die Lebensmittel­überwachung zuständigen obersten Landesbehörden geteilt. An der bisherigen Praxis ändert sich deshalb auf Grund der neuen Verordnung nichts.