Blindenführhunde

 Flora, 10 Jahre — Beruf: Blinden­führ­hund
 Blindenführhunde im Tier­garten der Stadt Nürn­berg
 Blindenhunde in Praxis- und Kranken­haus­räumen der Freien Uni­versität Berlin
 Lebensmittelhygiene–Verordnung und Ver­öffent­lichungen, die in den Fort­führungs­nach­weis des All­gemeinen Ministerial­blattes auf­genommen werden
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in katholischen Kirchen
 Informationen der Deutschen Bahn AG
 Unentgeltliche Beförderung bei der Deutschen Bahn
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden bei evange­lischen Gottes­diensten, in Kirchen und bei Gemeinde­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Theater- und Konzert­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Lebens­mittel­läden
 Freilauf des Blindenführhundes
 Führhundhalter-Seminar im Aura-Hotel Saulgrub

Der Landeskirchenrat der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern

21. November 1997

Mitnahme von Blindenführhunden bei Gottesdiensten, in Kirchen und bei Gemeindeveranstaltungen

Aus gegebenem Anlass wurden wir vom Bayerischen Blindenbund und von Betroffenen gebeten, darauf hinzuweisen, dass blinden und stark sehbehinderten Menschen die Mitnahme ihres Blindenführhundes in Kirchen, zu Gottesdiensten, bei Gemeindeveranstaltungen nicht verwehrt wird.

Blindenführhunde haben eine spezielle Ausbildung bekommen und müssen auch von ihrem Charakter her für diese besondere Aufgabe geeignet sein. Sie gelten als ein „Hilfsmittel mit Seele“ und genießen in unserem Rechtssystem an vielen Orten Sonderstellung.

Blinde und stark Sehbehinderte, die mit ihrem Führhund unterwegs sind, verhalten sich durchweg rücksichtsvoll und tragen dafür Sorge, dass von ihrem Tier keinerlei Beeinträchtigung für andere ausgeht.

Wir bitten auf diesem Weg die Mesnerinnen und Mesner in den Gemeinden sowie andere für Veranstaltungen Verantwortliche, darauf aufmerksam zu machen, dass es sich bei mitgebrachten Hunden eben auch um einen Führhund handeln kann und deshalb statt einer Zurückweisung eine Ausnahme zu machen ist. Selbst wenn bedauerlicherweise, nur in seltenen Fällen, blinden und sehbehinderten Menschen mit ihren Führhunden die Teilnahme am Gottesdienst oder Gemeindeveranstaltungen sowie das Betreten von Kirchenräumen untersagt würde, so sind diese wenigen Fälle doch Anlass genug, Sie um ihre Aufmerksamkeit dafür zu bitten; denn es ist unsere Aufgabe, blinde und sehbehinderte Menschen in unseren Gemeinden wahrzunehmen und ihrer drohenden Isolierung entgegenzuwirken.

Wolfgang Töllner
Oberkirchenrat