Flora, 10 Jahre — Beruf: Blindenführhund
Blindenführhunde im Tiergarten der Stadt Nürnberg
Blindenhunde in Praxis- und Krankenhausräumen der Freien Universität Berlin
Lebensmittelhygiene–Verordnung und Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden
Mitnahme von Blindenführhunden in katholischen Kirchen
Informationen der Deutschen Bahn AG
Unentgeltliche Beförderung bei der Deutschen Bahn
Mitnahme von Blindenführhunden bei evangelischen Gottesdiensten, in Kirchen und bei Gemeindeveranstaltungen
Mitnahme von Blindenführhunden in Theater- und Konzertveranstaltungen
Mitnahme von Blindenführhunden in Lebensmittelläden
Freilauf des Blindenführhundes
Führhundhalter-Seminar im Aura-Hotel Saulgrub
Es wird folgende neue Nr. 18 eingefügt:
| 18. |
Halten von Hunden |
|---|---|
| 18.1. |
Als große Hunde können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden. Zu den
großen Hunden gehören u.a. erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler
und Deutsche Dogge. |
| 18.2. |
Einschränkungen des freuen Umherlaufens können durch Verordnung generell für alle großen Hunde und Kampfhunde oder differenziert für einzelne Rassen oder Gruppen von Hunden bestimmt werden. Insbesondere kommt die Festlegung von Anleinpflichten in Frage. Dabei kann die zulässige Höchstlänge von Leinen bestimmt werden. Es empfiehlt sich die Festlegung, dass nur reißfeste Leinen verwendet werden dürfen. Als Grundlage für die Einführung eines Maulkorbzwanges kommt Absatz 1 nicht in Betracht. Der räumliche und Zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Dabei kommt insbesondere eine Begrenzung auf bestimmte öffentliche Anlagen, Wege, Straßen und Plätze (z.B. Fußgängerzone) in Betracht. In größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ausreichendem Maße geeignete öffentliche flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen (vgl. §2 Nr. 2 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bek. Vom 18.08.1986 (BGBN S. 1319)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.08.1990 (BGBN S. 1762). Für das besonders empfindliche Bereiche (z.B. dem näheren Umgriff von Kinderspielplätzen) kann das Mitführen von großen Hunden und Kampfhunden ganz ausgeschlossen werden. Von der Geltung der Verordnung sind auszunehmen
Weistdie Gemeinde räumlichen Umgriff durch Anschläge oder Zeichen auf die Verordnung gesondert hin,
so ist auch auf die Ausnahmeregelung zugunsten der Blindenführhunde hinzuweisen.
|
| 18.3. |
Absatz 2 enthält die Befugnis für den Erlass von Einzelfallanordnungen zum Halten von Hunden (z.B. Anleinpflicht,
Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder am Grundstück). Der Erlass von Einzelfallordnungen,
die über das Halten hinausgehen (z.B. Wegnahme oder Töten des Hundes), sind dagegen durch Art.7 Abs.2 zu
stützen. |