Blindenführhunde

 Blindenführhunde im Tier­garten der Stadt Nürn­berg
 Blindenhunde in Praxis- und Kranken­haus­räumen der Freien Uni­versität Berlin
 Lebensmittelhygiene–Verordnung und Ver­öffent­lichungen, die in den Fort­führungs­nach­weis des All­gemeinen Ministerial­blattes auf­genommen werden
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in katholischen Kirchen
 Informationen der Deutschen Bahn AG
 Unentgeltliche Beförderung bei der Deutschen Bahn
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden bei evange­lischen Gottes­diensten, in Kirchen und bei Gemeinde­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Theater- und Konzert­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Lebens­mittel­läden
 Freilauf des Blindenführhundes
 Führhundhalter-Seminar im Aura-Hotel Saulgrub

 

Informationen zum Freilauf des Blindenführhundes

Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 10. Juni 1992
(GVBI S.152)

Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 2. Juli 1992 Nr. I C2 – 2116.4

Es wird folgende neue Nr. 18 eingefügt:

18.

Halten von Hunden

18.1.

Als große Hunde können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden. Zu den großen Hunden gehören u.a. erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge.

18.2.

Einschränkungen des freien Umherlaufens können durch Verordnung generell für alle großen Hunde und Kampfhunde oder differenziert für einzelne Rassen oder Gruppen von Hunden bestimmt werden. Insbesondere kommt die Festlegung von Anleinpflichten in Frage. Dabei kann die zulässige Höchstlänge von Leinen bestimmt werden. Es empfiehlt sich die Festlegung, dass nur reißfeste Leinen verwendet werden dürfen. Als Grundlage für die Einführung eines Maulkorbzwanges kommt Absatz 1 nicht in Betracht. Der räumliche und Zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Dabei kommt insbesondere eine Begrenzung auf bestimmte öffentliche Anlagen, Wege, Straßen und Plätze (z.B. Fußgängerzone) in Betracht.

In größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit in ausreichendem Maße geeignete öffentliche flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen (vgl. §2 Nr. 2 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bek. Vom 18.08.1986 (BGBN S. 1319)), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.08.1990 (BGBN S. 1762). Für das besonders empfindliche Bereiche (z.B. dem näheren Umgriff von Kinderspielplätzen) kann das Mitführen von großen Hunden und Kampfhunden ganz ausgeschlossen werden.

Von der Geltung der Verordnung sind auszunehmen
  1. Blindenführhunde
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzuges, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz
  3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt werden
  4. Hunde die die Rettungshunde vorgesehene Prüfung bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt werden, sowie
  5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.

Weistdie Gemeinde räumlichen Umgriff durch Anschläge oder Zeichen auf die Verordnung gesondert hin, so ist auch auf die Ausnahmeregelung zugunsten der Blindenführhunde hinzuweisen.

18.3.

Absatz 2 enthält die Befugnis für den Erlass von Einzelfallanordnungen zum Halten von Hunden (z.B. Anleinpflicht, Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder am Grundstück). Der Erlass von Einzelfallordnungen, die über das Halten hinausgehen (z.B. Wegnahme oder Töten des Hundes), sind dagegen durch Art.7 Abs.2 zu stützen.