Blindenführhunde

 Flora, 10 Jahre — Beruf: Blinden­führ­hund
 Blindenführhunde im Tier­garten der Stadt Nürn­berg
 Blindenhunde in Praxis- und Kranken­haus­räumen der Freien Uni­versität Berlin
 Lebensmittelhygiene–Verordnung und Ver­öffent­lichungen, die in den Fort­führungs­nach­weis des All­gemeinen Ministerial­blattes auf­genommen werden
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in katholischen Kirchen
 Informationen der Deutschen Bahn AG
 Unentgeltliche Beförderung bei der Deutschen Bahn
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden bei evange­lischen Gottes­diensten, in Kirchen und bei Gemeinde­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Theater- und Konzert­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Lebens­mittel­läden
 Freilauf des Blindenführhundes
 Führhundhalter-Seminar im Aura-Hotel Saulgrub

Schreiben der DB an den DBSV, Herrn Roth, Berlin, vom 22. Oktober 2004

Unent­gelt­liche Beför­derung von Blinden­führ­hund und Begleit­person

Sehr geehrter Herr Roth,
sehr geehrter Herr Drerup,

gern bestätige ich Ihnen, dass keine Änderungen der Bedingungen für die unent­gelt­liche Beförderung von Blindenführhunden und Begleitpersonen von blinden Menschen eingetreten sind.

Nach § 145 Abs. 2 1. und 2. SGB IX können gleich­zeitig ein Begleiter (Merk­zeichen „B“) und ein Führ­hund (Merk­zeichen „Bl“) kosten­frei mit einem schwer­behinderten Menschen mit ent­sprechend gekenn­zeich­netem Aus­weis reisen.

Nach den Beförderungs­bedingungen für besondere Personen­gruppen wird die Beförderung schwer­behinder­ter Menschen und ihrer Begleit­personen nach Maß­gabe der §§ 145 ff. SGB IX geregelt. Die genannten Merk­zeichen sind somit Voraus­setzung für die Gewährung der unent­gelt­lichen Beförderung einer Begleit­person und/oder eines Blinden­führ­hundes.

In der nächsten Auf­lage unserer Broschüre „Mobil mit Handicap“ werden wir eine Ergänzung zum Punkt „d“ S. 79 der Aus­gabe Dez. 2003, vor­nehmen, um Miss­verständ­nisse zu ver­meiden.

Wir bitten um Verständ­nis, dass die ab­weichende Regelung für Reisen aus­ländischer Personen im Ab­schnitt „Reisen ins europäische Aus­land“, S. 66ff. ohne Ver­gleich mit den nationalen Bedingungen dar­gestellt wird.

Für eine nicht korrekte Aus­legung der genannten Vor­schriften, die zusätzlich auch dem Zug­personal in geeigneter Form zur Ver­fügung stehen, bitten wir um Ent­schuldigung. Bitte senden Sie konkrete Beschwerden dieser Art mit Nennung des Reise­tages und des Zuges mög­lichst umgehend an uns, damit eine Nach­verfolgung zeit­nah möglich ist.

Wir hoffen, unsere Informa­tionen helfen Ihnen weiter.

 

Mit freund­lichen Grüßen
Engel