Blindenführhunde

 Flora, 10 Jahre — Beruf: Blinden­führ­hund
 Blindenführhunde im Tier­garten der Stadt Nürn­berg
 Blindenhunde in Praxis- und Kranken­haus­räumen der Freien Uni­versität Berlin
 Lebensmittelhygiene–Verordnung und Ver­öffent­lichungen, die in den Fort­führungs­nach­weis des All­gemeinen Ministerial­blattes auf­genommen werden
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in katholischen Kirchen
 Informationen der Deutschen Bahn AG
 Unentgeltliche Beförderung bei der Deutschen Bahn
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden bei evange­lischen Gottes­diensten, in Kirchen und bei Gemeinde­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Theater- und Konzert­ver­anstaltungen
 Mitnahme von Blinden­führ­hunden in Lebens­mittel­läden
 Freilauf des Blindenführhundes
 Führhundhalter-Seminar im Aura-Hotel Saulgrub

Bayerisches Staatsministerium
für Arbeit und Sozialordnung,
Familie, Frauen und Gesundheit

Lebensmittelhygiene-Verordnung

4. Dezember 1997

Die neue Lebensmittelhygiene–Verordnung (LMHV) wurde am 8. August 1997 im Bundesgesetzblatt Nr. 56 veröffentlicht. Sie tritt allerdings erst am 8. Februar 1998 in Kraft.

In einem Schreiben an die nachgeordneten Behörden haben wir erläuternde Hinweise gegeben. Wir übermitteln Ihnen einen Abdruck dieses Schreibens sowie die amtliche Begründung zur LMHV mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Wir haben in den Ausführungen zu § 2 (Begriffsbestimmungen) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass von Seiten der Behörden auch mit Inkrafttreten der neuen LMHV das Mitbringen von Blindenführhunden in Verkaufsräumen gestattet sein wird. Dies entspricht auch der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit zur LMHV. Auf privatrechtliche ausgesprochene Verbote haben wir zu unserem Bedauern keinen Einfluss.

Dr. Krauß
Veterinarrätin

 

 

I. Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden

2011-I
Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes (Vollz-Bek LStVG);
Gesetz zur Änderung des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 10. Juni 1992 (GVBI S. 125)
Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Inneren vom 2. Juli 1992 Nr. I C2-2116.4

Die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Inneren über den Vollzug des Inneren über den Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 08.08.1986 (MABI S.361) wird wie folgt geändert:

1- Es wird folgende neue Nr. 18 eingefügt:

18. Halten von Hunden

18.1 Als große Hunde können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden. Zu den großen Hunden gehören u.a. erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler und Deutsche Dogge.

18.2 Einschränkungen des freien Umherlaufens können durch Verordnung generell für alle großen Hunde und Kampfhunde oder differenziert für einzelne Rassen oder Gruppen von Hunden bestimmt werden. Insbesondere kommt die Festlegung von Anleinpflichten in Frage. Dabei kann die zulässige Höchstlänge von Leinen bestimmt werden. Es empfiehlt sich die Festlegung, dass nur reißfeste Leinen verwendet werden dürfen. Als Grundlage für die Einführung eines Maulkorbzwanges kommt Absatz 1 nicht in Betracht.

Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Dabei kommt insbesondere eine Begrenzung auf bestimmte öffentliche Anlagen, Wege, Straßen und Plätze (zum Beispiel Fußgängerzonen) in Betracht. In größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen (vgl. §2 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bek. vom 18.08.1986 (BGB1 I S.1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.08.1990 (BGB1 I S.1762). Für besonders empfindliche Bereiche (zum Beispiel dem näheren Umgriff von Kinderspielplätzen) kann das Mitführen von großen Hunden und Kampfhunden ganz ausgeschlossen werden.

Von der Geltung der Verordnung sind auszunehmen
  1. Blindenführhunde
  2. Diensthunde der Polizei, des Strafvollzugs, des Bundesgrenzschutzes, der Zollverwaltung, der Bundesbahn und der Bundeswehr im Einsatz
  3. Hunde, die zum Hüten einer Herde eingesetzt werden
  4. Hunde, die die für Rettungshunde vorgesehene Prüfung bestanden haben und als Rettungshunde für den Zivilschutz, den Katastrophenschutz oder den Rettungsdienst eingesetzt sind, sowie
  5. im Bewachungsgewerbe eingesetzte Hunde, soweit der Einsatz dies erfordert.
Weist die Gemeinde im räumlichen Umgriff durch Anschläge oder Zeichen auf die Verordnung gesondert hin, so ist auch auf die Ausnahmeregelung zugunsten der Blindenführhunde hinzuweisen.

18.3 Absatz 2 enthält die Befugnis für den Erlass von Einzelfallanordnungen zum Halten von Hunden (zum Beispiel Anleinpflicht, Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder am Grundstück). Der Erlass von Einzelfallanordnungen, die über das Halten hinausgehen (zum Beispiel Wegnahme oder Töten des Hundes), sind dagegen durch Art. 7 Abs. 2 zu stützen.