Flora, 10 Jahre — Beruf: Blindenführhund
Blindenführhunde im Tiergarten der Stadt Nürnberg
Blindenhunde in Praxis- und Krankenhausräumen der Freien Universität Berlin
Lebensmittelhygiene–Verordnung und Veröffentlichungen, die in den Fortführungsnachweis des Allgemeinen Ministerialblattes aufgenommen werden
Mitnahme von Blindenführhunden in katholischen Kirchen
Informationen der Deutschen Bahn AG
Unentgeltliche Beförderung bei der Deutschen Bahn
Mitnahme von Blindenführhunden bei evangelischen Gottesdiensten, in Kirchen und bei Gemeindeveranstaltungen
Mitnahme von Blindenführhunden in Theater- und Konzertveranstaltungen
Mitnahme von Blindenführhunden in Lebensmittelläden
Freilauf des Blindenführhundes
Führhundhalter-Seminar im Aura-Hotel Saulgrub
4. Dezember 1997
Die neue Lebensmittelhygiene–Verordnung (LMHV) wurde am 8. August 1997 im Bundesgesetzblatt Nr. 56 veröffentlicht. Sie tritt allerdings erst am 8. Februar 1998 in Kraft.
In einem Schreiben an die nachgeordneten Behörden haben wir erläuternde Hinweise gegeben. Wir übermitteln
Ihnen einen Abdruck dieses Schreibens sowie die amtliche Begründung zur LMHV mit der Bitte um Kenntnisnahme.
Wir haben in den Ausführungen zu § 2 (Begriffsbestimmungen) ausdrücklich darauf hingewiesen, dass
von Seiten der Behörden auch mit Inkrafttreten der neuen LMHV das Mitbringen von Blindenführhunden in Verkaufsräumen
gestattet sein wird. Dies entspricht auch der Begründung des Bundesministeriums für Gesundheit zur LMHV. Auf
privatrechtliche ausgesprochene Verbote haben wir zu unserem Bedauern keinen Einfluss.
Dr. Krauß
Veterinarrätin
Die Bekanntmachung des Staatsministeriums des Inneren über den Vollzug des Inneren über den Vollzug des Landesstraf- und Verordnungsgesetzes vom 08.08.1986 (MABI S.361) wird wie folgt geändert:
1- Es wird folgende neue Nr. 18 eingefügt:
| 18. | Halten von Hunden |
|---|---|
| 18.1 | Als große Hunde können Hunde mit einer Schulterhöhe von mindestens 50 cm angesehen werden. Zu den
großen Hunden gehören u.a. erwachsene Hunde der Rassen Schäferhund, Boxer, Dobermann, Rottweiler
und Deutsche Dogge. |
| 18.2 | Einschränkungen des freien Umherlaufens können durch Verordnung generell für alle großen
Hunde und Kampfhunde oder differenziert für einzelne Rassen oder Gruppen von Hunden bestimmt werden. Insbesondere
kommt die Festlegung von Anleinpflichten in Frage. Dabei kann die zulässige Höchstlänge von Leinen
bestimmt werden. Es empfiehlt sich die Festlegung, dass nur reißfeste Leinen verwendet werden dürfen.
Als Grundlage für die Einführung eines Maulkorbzwanges kommt Absatz 1 nicht in Betracht. Der räumliche und zeitliche Geltungsbereich der Verordnung ist auf die örtlichen Verhältnisse abzustimmen. Dabei kommt insbesondere eine Begrenzung auf bestimmte öffentliche Anlagen, Wege, Straßen und Plätze (zum Beispiel Fußgängerzonen) in Betracht. In größeren zusammenhängenden Siedlungsbereichen gebietet der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, in ausreichendem Maße geeignete öffentliche Flächen vom Leinenzwang auszunehmen, um dem Bewegungsbedürfnis der Hunde Rechnung zu tragen (vgl. §2 Tierschutzgesetz in der Fassung der Bek. vom 18.08.1986 (BGB1 I S.1319), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20.08.1990 (BGB1 I S.1762). Für besonders empfindliche Bereiche (zum Beispiel dem näheren Umgriff von Kinderspielplätzen) kann das Mitführen von großen Hunden und Kampfhunden ganz ausgeschlossen werden. Von der Geltung der Verordnung sind auszunehmen
|
| 18.3 | Absatz 2 enthält die Befugnis für den Erlass von Einzelfallanordnungen zum Halten von Hunden (zum
Beispiel Anleinpflicht, Maulkorbpflicht, Schließvorrichtungen und Warnschilder am Grundstück). Der Erlass
von Einzelfallanordnungen, die über das Halten hinausgehen (zum Beispiel Wegnahme oder Töten des Hundes),
sind dagegen durch Art. 7 Abs. 2 zu stützen. |