Ein Ratgeber für Eltern blinder, sehbehinderter und mehrfachbehinderter Kinder
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Die Behauptung der AOK, in jedem Einzelfall unter Berücksichtigung der individuellen Gegebenheiten die Notwendigkeit der Versorgung mit einem Blindenführhund zu prüfen, stimmt nicht!
Der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund e. V., Selbsthilfeorganisation der Blinden und Sehbehinderten in Bayern stellt klar, dass die AOK Bayern seit Oktober 2004 ihre Bewilligungspraxis bei der Versorgung blinder Versicherter mit einem Blindenführhund radikal geändert hat.
Während früher in der Regel bei Vorlage einer ärztlichen Verordnung die Ausstattung Blinder mit einem Blindenführhund bewilligt wurde, liegen dem BBSB zwischenzeitlich seit Oktober 2004 neun Ablehnungen vor, in denen es durchwegs heißt:
„Zum Grundbedürfnis behinderter Menschen auf Erschließung bzw. Sicherung eines gewissen körperlichen Freiraums zählt laut ständiger höchstrichterlicher Rechtssprechung nicht das Zurücklegen längerer Wegstrecken, vergleichbar mit einem Radfahrer, Jogger oder Wanderer. Das allgemeine Grundbedürfnis, selbständig zu gehen, kann nämlich nicht dahin verstanden werden, dass die Krankenkasse einen behinderten Menschen durch die Bereitstellung von Hilfsmitteln in die Lage versetzen muss, Wegstrecken jeder Art und Länge zurückzulegen, die ein nicht behinderter Mensch bei normalem Gehen zu Fuß bewältigen kann. Die gesetzliche Krankenkasse hat nur für einen Basisausgleich zu sorgen. Zu den insoweit maßgeblich vitalen Lebensbedürfnissen im Bereich des Gehens gehört jedoch nur die Fähigkeit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu verlassen, zu einem kurzen Spaziergang oder um die — üblicherweise im Nahbereich der Wohnung liegenden — Stellen zu erreichen, an denen Alltagsverrichtungen zu erledigen sind. Evtl. Besonderheiten der Wohnanlage können für die Hilfsmitteleigenschaft gleichfalls nicht maßgeblich sein.“Festzustellen ist, dass jeder Einzelfall individuell begründet wurde. So handelt es sich zum einen um den Fall einer blinden Frau mit zusätzlicher Hörschädigung, die offenkundig mit dem weißen Blindenlangstock allein nicht selbstständig gehen kann, oder zum anderen um den Fall einer sogenannten „Folgeversorgung“, bei der vor einigen Jahren ein Blindenführhund problemlos genehmigt wurde.
BBSB-Landesgeschäftsführer Christian Seuß stellt fest: „Die AOK Bayern missachtet die höchstrichterliche Rechtssprechung des Bundessozialgerichts, das vor mehr als zwanzig Jahren in einem Grundsatzurteil festgestellt hat, dass blinde Menschen von der gesetzlichen Krankenversicherung mit einem Blindenführhund ausgestattet werden müssen.“
Von einer anders lautenden „gängigen Rechtssprechung des Bundessozialgerichts“, wie die AOK Bayern am 16. März 2005 behauptet, könne keine Rede sein. Der BBSB hat den Verdacht, dass die AOK Bayern auf Kosten der Mobilität blinder Menschen ihren Haushalt sanieren möchte.
Diese restriktive Haltung stellt einen „Bayerischen Weg“ der AOK dar; in anderen Bundesländern bewilligt die AOK nach wie vor Blindenführhunde. Auch andere Krankenkassen haben ihre Bewilligungspraxis in den letzten Monaten nicht geändert.
Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Elke Runte
Leitung Abteilung Öffentlichkeitsarbeit und Fundraising
Telefon (0 89) 5 59 88 - 1 72
Fax (0 89) 5 59 88 - 1 79
elke.runte@bbsb.org