Titelblatt des Elternflyers "Das Besondere Kind": eine Puppe mit Augenbinde

Neue Broschüre des BBSB

Das Besondere Kind

Ein Rat­geber für Eltern blinder, seh­behinderter und mehrfach­behinderter Kinder
Bestellen Sie Ihr Exemplar mit unserem  Online-Bestellformular

 

Presseerklärung

München, 16. März 2005

Führhundversorgung durch die AOK Bayern

Stellungnahme zur „Gegendarstellung“ der AOK Bayern vom 16. März 2005.

Die Behaup­tung der AOK, in jedem Einzel­fall unter Berück­sichti­gung der indivi­duellen Gegeben­heiten die Not­wendig­keit der Ver­sorgung mit einem Blinden­führ­hund zu prüfen, stimmt nicht!

Der Baye­rische Blinden- und Seh­behinderten­bund e. V., Selbst­hilfe­organisation der Blinden und Seh­behinderten in Bayern stellt klar, dass die AOK Bayern seit Oktober 2004 ihre Bewilligungs­praxis bei der Ver­sor­gung blinder Ver­sicherter mit einem Blinden­führ­hund radikal geändert hat.

Während früher in der Regel bei Vor­lage einer ärzt­lichen Ver­ordnung die Aus­stattung Blinder mit einem Blinden­führ­hund bewilligt wurde, liegen dem BBSB zwischen­zeit­lich seit Oktober 2004 neun Ab­lehnungen vor, in denen es durch­wegs heißt:

„Zum Grund­bedürfnis behinderter Menschen auf Er­schließung bzw. Siche­rung eines gewissen körper­lichen Frei­raums zählt laut ständiger höchst­richter­licher Rechts­sprechung nicht das Zurück­legen längerer Weg­strecken, vergleich­bar mit einem Rad­fahrer, Jogger oder Wan­derer. Das all­gemeine Grund­bedürfnis, selb­ständig zu gehen, kann nämlich nicht dahin ver­standen werden, dass die Kranken­kasse einen behinderten Menschen durch die Bereit­stellung von Hilfs­mitteln in die Lage ver­setzen muss, Weg­strecken jeder Art und Länge zurück­zulegen, die ein nicht behinderter Mensch bei normalem Gehen zu Fuß bewäl­tigen kann. Die gesetz­liche Kranken­kasse hat nur für einen Basis­aus­gleich zu sorgen. Zu den inso­weit maß­geblich vitalen Lebens­bedürf­nissen im Bereich des Gehens gehört jedoch nur die Fähig­keit, sich in der eigenen Wohnung zu bewegen und die Wohnung zu ver­lassen, zu einem kurzen Spazier­gang oder um die — üblicher­weise im Nah­bereich der Wohnung liegenden — Stellen zu er­reichen, an denen Alltags­ver­richtungen zu erledigen sind. Evtl. Besonder­heiten der Wohn­anlage können für die Hilfs­mittel­eigen­schaft gleich­falls nicht maß­geblich sein.“

Fest­zu­stellen ist, dass jeder Einzel­fall indivi­duell begründet wurde. So handelt es sich zum einen um den Fall einer blinden Frau mit zusätz­licher Hör­schädi­gung, die offen­kundig mit dem weißen Blinden­lang­stock allein nicht selbst­ständig gehen kann, oder zum anderen um den Fall einer so­genannten „Folge­versorgung“, bei der vor einigen Jahren ein Blinden­führ­hund problem­los geneh­migt wurde.

BBSB-Landes­geschäfts­führer Christian Seuß stellt fest: „Die AOK Bayern miss­achtet die höchst­richter­liche Rechts­sprechung des Bundes­sozial­gerichts, das vor mehr als zwanzig Jahren in einem Grund­satz­urteil fest­gestellt hat, dass blinde Menschen von der gesetz­lichen Kranken­ver­sicherung mit einem Blinden­führ­hund aus­ge­stattet werden müssen.“

Von einer anders lautenden „gängigen Rechts­sprechung des Bundes­sozial­gerichts“, wie die AOK Bayern am 16. März 2005 behauptet, könne keine Rede sein. Der BBSB hat den Verdacht, dass die AOK Bayern auf Kosten der Mobilität blinder Menschen ihren Haus­halt sanieren möchte.

Diese restrik­tive Haltung stellt einen „Bayeri­schen Weg“ der AOK dar; in anderen Bundes­ländern bewilligt die AOK nach wie vor Blinden­führ­hunde. Auch andere Kranken­kassen haben ihre Bewilligungs­praxis in den letzten Monaten nicht geändert.

 

Bei Rückfragen wenden Sie sich an:
Elke Runte
Leitung Ab­teilung Öffent­lich­keits­arbeit und Fund­raising
Telefon (0 89) 5 59 88 - 1 72
Fax (0 89) 5 59 88 - 1 79
 elke.runte@bbsb.org