Geschäftsordnung des Gedächtnisfonds Konsul Egon von der Brelie
Zuletzt geändert und beschlossen am 24. November 2007 in Bad Kissingen
(1) Der Verein führt die Bezeichnung: Bayerischer Blinden- und Sehbehindertenbund e.V.; die Kurzbezeichnung des Vereins lautet: BBSB e. V.. Er versteht sich als Solidargemeinschaft, Selbsthilfeorganisation und Interessenvertretung der Blinden und Sehbehinderten in Bayern. Außerdem ist er für diesen Personenkreis in den Bereichen Patientenvertretung und -beratung tätig.
(2) Alle in dieser Satzung genannten Funktionen können sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form verwendet werden.
(1) Der Verein hat seinen Sitz in München.
(2) Er ist beim Amtsgericht München in das Vereinsregister eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.
(4) Der Verein ist ordentliches Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V.
(1) Zweck des Vereins ist der Zusammenschluss der
blinden und sehbehinderten sowie der zusätzlich
gehandikapten Menschen in Bayern zur Wahrnehmung
aller Angelegenheiten des Blinden- und Sehbehindertenwesens. Ziel unserer Selbsthilfeorganisation
ist es, alles dafür zu tun, dass blinde
und sehbehinderte sowie zusätzlich gehandikapte
Menschen ein selbstbestimmtes und möglichst
selbstständiges Leben führen und am Leben der
Gemeinschaft teilhaben können. Der Verein verfolgt
ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
und mildtätige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts
der Abgabenordnung (Steuerbegünstigte Zwecke).
Der Verein erfüllt seine Aufgaben insbesondere
durch:
(2) Der Verein enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Stellungnahme und Beeinflussung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet
werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine
sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei einer Auflösung bzw. Aufhebung des Vereins
keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
(4) Keine Person darf durch Verwaltungsausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(5) Mit Zustimmung des Landesausschusses kann den Mitgliedern des Landesvorstandes und anderen besonders beauftragten Personen über die Erstattung notwendiger Auslagen hinaus eine Vergütung gewährt werden. Der Landesausschuss kann den Landesvorstand ermächtigen, für die besonders beauftragten Personen eine entsprechende Regelung zu treffen.
Der Verein besteht aus ordentlichen Mitgliedern, fördernden Mitgliedern, Ehrenmitgliedern und korrespondierenden Mitgliedern.
(1) Ordentliches Mitglied kann jede nicht nur vorübergehend blinde oder sehbehinderte Person mit einer Sehschärfe (Visus) bis einschließlich 3/10 auf dem besseren Auge oder einer krankhaften Veränderung von entsprechendem Schweregrad werden. Sie muss ihren ständigen Wohnsitz in Bayern haben.
(2) Der schriftliche Aufnahmeantrag ist an ein Beratungs- und Begegnungszentrum oder an die Landesgeschäftsstelle zu richten. Die Blindheit oder Sehbehinderung im Sinne des Abs. 1 muss durch ein fachärztliches Zeugnis, auf Verlangen durch ein vertrauensärztliches Zeugnis oder durch Vorlage des amtlichen Schwerbeschädigten-(Schwerbehinderten-)Ausweises bzw. des Blindengeldbescheides nachgewiesen werden.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der zuständige Bezirksgruppenleiter; in Zweifelsfällen ist der Aufnahmeantrag dem Landesvorsitzenden zur Entscheidung vorzulegen. Gegen die schriftliche Ablehnung, die mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller binnen eines Monats Beschwerde zum Landesvorstand einlegen. Die Entscheidung des Landesvorstandes ist endgültig. Während der Dauer des Anmeldeverfahrens gilt der Antragsteller nicht als Mitglied des Vereins.
(4) Jedes ordentliche Mitglied des Vereins wird bei der für seinen Wohnort zuständigen Bezirksgruppe geführt. Auf Antrag des Mitglieds kann es einer anderen Bezirksgruppe angehören, soweit beide Bezirksgruppenleiter diesem Antrag zustimmen.
(1) Das ordentliche Mitglied ist berechtigt,
(2)
Das ordentliche Mitglied ist verpflichtet:
(1) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein durch ideelle oder materielle Förderung zu unterstützen.
(2) Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an den Bezirksgruppenversammlungen beratend teilzunehmen und an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken.
(1) Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Blinden- und Sehbehindertenwesen besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den Landestagungen und an den Versammlungen der örtlich zuständigen Bezirksgruppe mit Antrags- und Stimmrecht teilzunehmen. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehrenmitglied ernannt, so bleiben die Rechte als ordentliches Mitglied erhalten.
(2) Für besondere Verdienste in der aktiven Mitarbeit kann ein ordentliches Mitglied zum Ehrenvorsitzenden ernannt werden. Er gehört damit dem Landesvorstand mit Sitz und beratender Stimme an.
(3) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragsleistung befreit.
(1) Korrespondierende Mitglieder können Organisationen werden, die in Bayern im Blinden- und Sehbehindertenwesen tätig sind.
(2) Über die Aufnahme und über die Beendigung der Mitgliedschaft entscheidet der Landesvorstand.
§ 10 Abs. 1 bis 3 und 6 gelten sinngemäß.
(3) Korrespondierende Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen und an der Landestagung mit beratender Stimme teilzunehmen.
(1) Die Mitgliedschaft erlischt:
(2) Das Mitglied kann seinen Austritt jederzeit, jedoch nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalenderjahres durch schriftliche Abmeldung erklären.
(3) Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, das Ansehen der Blinden oder Sehbehinderten schädigt oder den Jahresbeitrag trotz Aufforderung und schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.
(4) Über den Ausschluss entscheidet der Landesvorsitzende nach Anhörung des zuständigen Bezirksgruppenleiters. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied binnen eines Monats die Beschwerde an den Landesvorstand zu, der endgültig entscheidet.
(5) Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss bleibt die Mitgliedschaft bestehen.
(6) Das ausgeschiedene Mitglied verliert alle Rechte, die sich aus der Mitgliedschaft ergeben.
(1) Die Organe des Vereins sind:
Die Organe erfüllen die ihnen in dieser Satzung zugewiesenen Aufgaben. Sie sind dabei zur Solidarität und zur konstruktiven Zusammenarbeit untereinander und mit den anderen Funktionsträgern des Vereins verpflichtet.
(2) Die Dauer einer Wahlperiode beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des dreißigsten Tages nach der Wahlversammlung und endet mit dem Amtsantritt des neugewählten Organs, jedoch nicht vor erfolgter Neuwahl. Die Abwahl ist zulässig; sie kann mit der für die Wahl erforderlichen Mehrheit durch das Wahlorgan erfolgen, sofern die mit der Ladung bekannt gegebene Tagesordnung dieses Begehren enthält. Zur Aufnahme des Abwahlbegehrens in die Tagesordnung bedarf es eines begründeten schriftlichen Antrages von mindestens 10 Prozent der stimmberechtigten Mitglieder der Bezirksgruppe beziehungsweise des Vereins. Die Vorschriften der Geschäftsordnung über die Durchführung von Wahlen sind sinngemäß anzuwenden. Bis zu einer Entscheidung kann der Landesvorstand von der Wahrnehmung der mit dem Wahlamt verbundenen Rechte und Pflichten entbinden.
(3) Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.
(1) Die Landestagung setzt sich zusammen aus:
Jeder Delegierte gemäß a) hat einhundertfünzig Stimmen; jede Person gemäß b) bis g) hat eine Stimme. Mitglieder nach h) können bis zu zwei Personen mit beratender Stimme entsenden.
(2) Die ordentliche Landestagung findet alle vier Jahre statt. Außerordentliche Landestagungen sind auf Antrag des Landesvorstandes oder auf Antrag von zwei Fünfteln der Mitglieder des Landesausschusses oder auf Verlangen eines Zehntels der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins binnen drei Monaten einzuberufen.
(3) Der Landesvorstand setzt Ort und Zeit der Landestagung fest.
Er bestimmt die vorläufige Tagesordnung. Die Einberufung der Landestagung erfolgt durch
den Landesvorsitzenden.
(4) Der Landesvorsitzende ist berechtigt, zu den Landestagungen Gäste einzuladen.
Aufgaben der Landestagung sind:
(1) Der Landesausschuss besteht aus dem Landesvorstand und den Bezirksgruppenleitern. Der Sprecher des Forums Arbeit und Beruf und zwei Stellvertreter sowie Referenten im Sinne von § 24 Abs. 1 der Satzung gehören dem Landesausschuss mit beratender Stimme an.
(2) Der Landesausschuss hält mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab.
(3) Der Landesvorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen des Landesausschusses Gäste einzuladen.
(1) Aufgaben des Landesausschusses sind:
(2) Der Landesausschuss ist an die Beschlüsse der Landestagung gebunden.
(1) Dem Landesvorstand dürfen nur ordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 dieser Satzung angehören.
(2) Der Landesvorstand besteht aus dem Landesvorsitzenden, seinem Stellvertreter und fünf weiteren Mitgliedern. Ein Mitglied des Landesvorstandes kann nicht gleichzeitig Bezirksgruppenleiter oder stellvertretender Bezirksgruppenleiter sein oder in einem Arbeitsverhältnis zum Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbund e. V. stehen. Zulässig sind projektbezogene Anstellungen, die der Erfüllung satzungsgemäßer Zwecke dienen, und geringfügige Beschäftigungsverhältnisse, wenn sie im Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zum Landesvorstand stehen. Wurde ein ordentliches Mitglied gemäß § 9 Abs. 2 dieser Satzung zum Ehrenvorsitzenden ernannt, gehört er dem Landesvorstand mit Sitz und beratender Stimme an.
(1) Der Landesvorstand fasst Beschlüsse zur Erfüllung der Vereinsaufgaben. Er überwacht die Geschäftsführung.
(2) Der Landesvorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen des Landesvorstandes Gäste einzuladen.
(1) Der Landesvorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand im Sinn von § 26 BGB. Der Verein wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Der Landesvorsitzende beruft die Landestagung, den Landesausschuss und den Landesvorstand ein. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden und überwacht den Vollzug. Der Landesvorsitzende und der stellvertretende Landesvorsitzende tragen als gesetzliche Vertreter die Verantwortung für die Wahrnehmung der Aufgaben des Vereins durch die Landesgeschäftsführung, die Beschäftigten und die ehrenamtlichen Mitarbeiter.
(1) Der Landesvorstand entscheidet über die Errichtung und den Betrieb einer Landesgeschäftsstelle. Zu den Aufgaben der Landesgeschäftsstelle gehören insbesondere die landesweite Interessenvertretung, die Wahrnehmung überregionaler Aufgaben und die Bereitstellung zentraler und überregionaler Dienste.
(2) Der Landesvorsitzende kann mit Zustimmung des Landesvorstandes einen oder mehrere Landesgeschäftsführer vertraglich anstellen. Landesgeschäftsführer können nicht Mitglieder des Landesvorstandes, Bezirksgruppenleiter, stellvertretende Bezirksgruppenleiter, Mitglieder der Bezirksgruppenausschüsse, Sprecher und Stellvertreter des Forums Arbeit und Beruf, Referenten oder stellvertretende Referenten sein. Ein Landesgeschäftsführer soll blind oder sehbehindert im Sinne der Satzung sein. Der Landesgeschäftsführung obliegt insbesondere:
(3) Die Landesgeschäftsführer sind aufgrund einer Vollmacht zur gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung des Vereins berechtigt. Sie sind dem Landesvorsitzenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben verantwortlich. Sie sind gegenüber den Beschäftigten des Vereins weisungsbefugt.
(4) Soweit mehrere Landesgeschäftsführer angestellt sind, beschließt der Landesvorstand eine Geschäftsordnung, in der die Aufgabenverteilung und Verantwortlichkeiten geregelt werden.
(1) Der Landesvorstand entscheidet über die Errichtung
und den Betrieb von Beratungs- und Begegnungszentren
in verschiedenen Regionen Bayerns.
Sie sind Dienstleistungszentren für die Arbeit des
Vereins in den Regionen und für die Bezirksgruppen.
(2) Für die Leitung der Beratungs- und Begegnungszentren kann die Landesgeschäftsführung unter Beteiligung der betroffenen Bezirksgruppe bzw. der betroffenen Bezirksgruppen einen BBZ-Leiter vertraglich anstellen. Er darf nicht Mitglied des Landesvorstandes oder Landesgeschäftsführer sein. Ein Wahlamt in der Bezirksgruppe schließt eine Anstellung als BBZ-Leiter nicht aus. Der BBZ-Leiter soll blind oder sehbehindert im Sinne dieser Satzung sein.
(3) Der BBZ-Leiter ist für den laufenden Betrieb des Zentrums verantwortlich und gegenüber den im BBZ Beschäftigten weisungsbefugt; ausgenommen sind die überregionalen Fachdienste.
(1) Zur Wahrnehmung örtlicher Aufgaben des Vereins werden die Mitglieder durch den Landesvorstand zu regionalen Personenvereinigungen ohne Rechtspersönlichkeit unter der Bezeichnung „Bezirksgruppe“ zusammengefasst. Jedes Mitglied des Vereins gehört gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung einer Bezirksgruppe an.
(2) Die Mitglieder jeder Bezirksgruppe wählen in einer ordentlichen Bezirksgruppenversammlung den Bezirksgruppenleiter, seinen Stellvertreter, die weiteren Mitglieder des Bezirksgruppenausschusses sowie die Delegierten zur Landestagung.
(3) Mindestens einmal jährlich muss eine Bezirksgruppenversammlung stattfinden.
(4) Zu den Aufgaben einer Bezirksgruppe zählen insbesondere:
(1) Der Bezirksgruppenausschuss besteht aus dem Bezirksgruppenleiter, seinem Stellvertreter und aus mindestens drei, höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird unter Berücksichtigung der Größe der Bezirksgruppe vor der Wahl durch Beschluss der Bezirksgruppenversammlung festgesetzt. Scheidet der Bezirksgruppenleiter oder sein Stellvertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählen die Mitglieder in einer außerordentlichen oder in der nächsten ordentlichen Bezirksgruppenversammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Soweit der Bezirksgruppenleiter ausscheidet und ein Stellvertreter nicht zur Verfügung steht, beruft der Landesvorstand für die Zeit bis zur Neuwahl des Bezirksgruppenleiters einen kommissarischen Bezirksgruppenleiter. Scheidet ein Bezirksgruppenausschussmitglied vorzeitig aus, so tritt an dessen Stelle der Kandidat, der in der Bezirksgruppenversammlung die nächsthöhere Stimmenzahl auf sich vereinigen konnte.
(2) Dem Bezirksgruppenausschuss dürfen nur ordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 dieser Satzung angehören. Die Sitzungen des Bezirksgruppenausschusses, die nach Bedarf, mindestens aber vierteljährlich stattfinden, werden vom Bezirksgruppenleiter einberufen und geleitet. Der Bezirksgruppenausschuss fasst Beschlüsse zur Verwirklichung der im § 20 festgelegten Aufgaben. Er nimmt jährlich mindestens einmal Tätigkeits- und Finanzberichte des Bezirksgruppenleiters entgegen, stundet oder erlässt auf Antrag Beiträge, entscheidet über Vorhaben und Maßnahmen der Bezirksgruppe und beschließt über den Haushalt der Bezirksgruppe.
(1) Der Bezirksgruppenleiter oder sein Stellvertreter vertritt die Bezirksgruppe.
Sie sind an
die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie an die Weisungen des Landesvorsitzenden gebunden.
(2) Soweit zwischen Bezirksgruppenleiter und BBZ-Leiter keine Personenidentität besteht, wird die Aufgabenverteilung zwischen beiden durch eine Geschäftsordnung geregelt, die der Landesvorstand unter Beteiligung des betroffenen Bezirksgruppenausschusses bzw. der betroffenen Bezirksgruppenausschüsse beschließt.
(3) Der Landesvorstand beruft im Einvernehmen mit dem zuständigen Bezirksgruppenleiter zur Wahrnehmung der Beratungs- und Betreuungsaufgaben im Bezirksgruppengebiet „Blinden- und Sehbehindertenberater“. Ihre Amtszeit endet nach Rücktritt oder durch Abberufung durch den Landesvorstand. Sie sind an die Beschlüsse der Vereinsorgane und an die Weisungen des Landesvorsitzenden und des Bezirksgruppenleiters gebunden.
(4) Die Blinden- und Sehbehindertenberater haben die Aufgabe, den Bezirksgruppenleiter bei der Beratung und Einzelbetreuung der blinden und sehbehinderten Menschen insbesondere durch Hausbesuche zu unterstützen. Darüber hinaus können Ihnen auch weitere Aufgaben übertragen werden.
(1) Zur Förderung beruflicher Aktivitäten für blinde, sehbehinderte und zusätzlich gehandicapte Menschen auf lokaler, überregionaler und fachspezifischer Ebene wird das Forum Arbeit und Beruf eingerichtet.
(2) Im Forum können Personen mitarbeiten, die sich für berufliche Themen interessieren; sie werden vom Landesvorstand für die Dauer von bis zu vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich. Die Mitarbeit im Forum endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Abberufung. Bei der Berufung soll der Landesvorstand darauf achten, dass aus unterschiedlichen Bereichen der Berufstätigkeit und aus verschiedenen Regionen Bayerns Personen vertreten sind.
(3) Die berufenen Mitglieder des Forums wählen aus ihrer Mitte auf die Dauer von bis zu vier Jahren einen Sprecher und zwei Stellvertreter, die gemäß § 12 Absatz 1 f) der Landestagung und gemäß § 14 dem Landesausschuss mit beratender Stimme angehören. Sie sind an die Beschlüsse der Vereinsorgane und an die Weisungen des Landesvorsitzenden gebunden. Der Sprecher des Forums „Arbeit und Beruf“ bzw. dessen zwei Stellvertreter können nicht gleichzeitig Landesgeschäftsführer sein.
(4) Zu den Aufgaben des Forums gehören insbesondere:
(1) Die Referenten und stellvertretenden Referenten werden vom Landesvorstand für die Dauer von bis zu vier Jahren berufen. Die Mitarbeit endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Abberufung durch den Landesvorstand. Die Referenten gehören nach § 12 Abs. 1 g) zu den Mitgliedern der Landestagung und nach § 14 dem Landesausschuss mit beratender Stimme an. Für die Berufung ist die fachliche Eignung entscheidend. Ein Referent oder stellvertretender Referent kann nicht gleichzeitig Landesgeschäftsführer sein.
(2) Die Referenten und stellvertretenden Referenten sind an die Beschlüsse der Vereinsorgane und an die Weisungen des Landesvorsitzenden gebunden.
(3) Den Referenten obliegen folgende Aufgaben:
(1) Satzungsänderungen können nur durch eine ordentliche oder außerordentliche Landestagung beschlossen werden. Anträge auf Satzungsänderungen können von jedem ordentlichen Mitglied und jedem Ehrenmitglied gestellt werden.
(2) Zu einer Änderung der Satzung sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.
(3) Der Landesvorstand ist berechtigt, eine vom Registergericht verlangte Änderung selbstständig eintragen zu lassen.
(1) Die Geschäftsordnung wird von der Landestagung beschlossen.
Sie ist ein wesentlicher Teil dieser Satzung und für alle Mitglieder des Vereins bindend.
Auf die Änderung der Geschäftsordnung finden die Vorschriften über die Änderung
der Satzung in § 25 dieser Satzung Anwendung.
(2) Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren bei Landestagungen, Versammlungen der Bezirksgruppen, bei Sitzungen des Landesausschusses, des Landesvorstandes und der Bezirksgruppenausschüsse. Sie enthält Einzelheiten über die Form der Abstimmung und Wahlen.
(3) Die Geschäftsordnung des Gedächtnisfonds Konsul Egon von der Brelie wird von der Landestagung beschlossen. Auf die Änderung der Geschäftsordnung des Gedächtnisfonds Konsul Egon von der Brelie finden die Vorschriften über die Änderung der Satzung des Vereins in § 25 dieser Satzung Anwendung. Sie ist ein Bestandteil der Geschäftsordnung und Satzung des Bayerischen Blinden- und Sehbehindertenbundes e.V.
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der ordentlichen oder außerordentlichen Landestagung erfolgen. Zum Auflösungsbeschluss sind 9/10 der abgegebenen Stimmen erforderlich, wobei mindestens 3/4 aller Stimmen vertreten sein müssen.
(2) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Landesausschuss oder vom Landesvorstand eingebracht werden.
(3) Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Landestagung den Rechtsnachfolger. Als Rechtsnachfolger kann nur eine gemeinnützige Einrichtung eingesetzt werden, mit der Verpflichtung, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zugunsten der Blinden und Sehbehinderten in Bayern zu verwenden. Kommt über den Rechtsnachfolger keine Einigung zustande, so geht das Vermögen des Vereins zur treuhänderischen Verwaltung auf den Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. über. Das Vereinsvermögen fällt dem Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverband e.V. endgültig zu, wenn sich nicht innerhalb von 10 Jahren ein Verband bildet, der sich über das ganze Land Bayern erstreckt und dieselben Ziele verfolgt wie der Bayerische Blinden- und Sehbehindertenbund. Der Beschluss darüber, welcher Einrichtung das Vereinsvermögen zufällt, darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes ausgeführt werden. Dies gilt auch bei Aufhebung des Vereins und bei Wegfall des bisherigen Zweckes.
(1) Die nachstehende Geschäftsordnung ist der verfahrensrechtliche Teil der Satzung. Änderungen
der Geschäftsordnung können nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
Sie dürfen der Satzung des Vereins nicht widersprechen.
(2) Die Geschäftsordnung regelt das Verfahren bei Ladungen, Landestagungen, Bezirksgruppenversammlungen und bei Sitzungen des Landesausschusses, Landesvorstandes und Bezirksgruppenausschusses, insbesondere bei Abstimmungen und Wahlen.
(1) Die Einberufung der Landestagung muss spätestens 8 Wochen vor der Tagung durch schriftliche Mitteilung an die Bezirksgruppenleiter erfolgen. Die Bezirksgruppenleiter haben daraufhin die in einer ordentlichen Mitgliederversammlung gewählten Delegierten dem Landesvorsitzenden zu melden. Sind Delegierte noch nicht gewählt worden, so ist eine Bezirksgruppenversammlung einzuberufen, in der die Delegierten zur Landestagung zu wählen sind. Die schriftliche Ladung der Delegierten, des Landesvorstandes, der Bezirksgruppenleiter, des Sprechers und der beiden Stellvertreter des Forums Arbeit und Beruf, der Referenten, des Ehrenvorsitzenden und der Ehrenmitglieder sowie der korrespondierenden Mitglieder muss spätestens 21 Tage vor der Landestagung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der vorläufigen Tagesordnung geschehen. Eine Liste der Mitglieder der Landestagung und ein Wahlaufruf des Wahlausschusses werden der Ladung beigefügt. Dem Schriftformerfordernis im Sinne der Vorschriften dieser Geschäftsordnung ist genügt, wenn die Ladung bzw. Erklärung per elektronischer Datenübermittlung, z.B. durch E-Mail-Versand, erfolgt.
(2) Die Ladungsfrist zu Sitzungen des Landesausschusses beträgt 3 Wochen. Sie kann in dringenden Fällen durch Beschluss des Landesvorstandes auf 8 Tage verkürzt werden.
(3) Die Ladungsfrist zu Sitzungen des Landesvorstandes beträgt 8 Tage, kann jedoch in dringenden Fällen auf einen Tag verkürzt werden. Die Ladungen zu den Sitzungen des Landesausschusses und Landesvorstandes nimmt der Landesvorsitzende vor.
(4) Die Bezirksgruppenversammlung und die Bezirksgruppenausschusssitzung ist vom Bezirksgruppenleiter schriftlich einzuberufen. Die Ladung muss den Mitgliedern spätestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung oder Sitzung zugehen.
(5)
Die Ladungsfristen der Absätze 1 bis 4 sind einzuhalten.
(1) Der Landesvorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Landestagung und Sitzungen des Landesausschusses und Landesvorstandes. Sind beide verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder des Landesvorstandes den Leiter der Landestagung und der Landesausschusssitzung.
(2) Der Bezirksgruppenleiter und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Bezirksgruppenversammlung und die Sitzung des Bezirksgruppenausschusses. Sind beide verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder des Bezirksgruppenausschusses den Leiter der Bezirksgruppenversammlung.
(1) Bei jeder schriftlichen Ladung zu Landestagungen, Bezirksgruppenversammlungen und Sitzungen des Landesausschusses, Landesvorstandes und Bezirksgruppenausschusses ist die vorläufige Tagesordnung mitzuteilen.
(2) Die vorläufige Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung oder Sitzung zu verlesen. Erhebt sich kein Widerspruch, so ist sie angenommen. Über Änderungsanträge beschließen die Stimmberechtigten. Neue Tagesordnungspunkte, deren Aufnahme während der Versammlungen oder Sitzungen beantragt werden, können nur am Schluss der endgültigen Tagesordnung angefügt werden.
(3) Anträge an die Landestagung sind mindestens 2 Wochen vor deren Abhaltung schriftlich dem Landesvorsitzenden einzureichen. Über die Zulassung später eingereichter Anträge entscheidet die Landestagung.
(1) Jeder antragsberechtigte Teilnehmer der Versammlungen oder Sitzungen kann Verstöße gegen die Geschäftsordnung oder Tagesordnung jederzeit rügen. Er soll seine Wortmeldung mit der Angabe begründen, dass er zur Geschäftsordnung sprechen will.
(2) Weicht der Rügende von seiner Rüge gegen Verstöße der Geschäftsordnung oder Tagesordnung ab oder spricht er zum Gegenstand der Tagesordnung, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Er muss es tun, wenn die stimmberechtigten Teilnehmer die Entziehung des Wortes durch Beschluss verlangen.
(1) Auf Antrag eines Antragsberechtigten kann die Versammlung die Aussprache zu einem oder mehreren Punkten der Tagesordnung beschließen. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann der Leiter der Versammlung die Aussprache ohne Beschluss eröffnen.
(2) Die Reihenfolge der Aussprache erfolgt entsprechend der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehr als 3 Personen zu Wort, so ist eine Rednerliste zu führen. Die Zahl der Wortmeldungen und die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung beschränkt werden.
(3) Der Versammlungsleiter kann jederzeit zu den Ausführungen in der Aussprache Stellung
nehmen. Er kann einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser die festgelegte Redezeit überschreitet,
wesentlich von dem zur Aussprache stehenden Gegenstand abweicht, eine allgemein verletzende Ausdrucksweise
gebraucht oder beleidigende Äußerungen über ein Mitglied des Vereins vornimmt.
Widerspricht der Unterbrochene dem Entzug des Wortes, so entscheidet darüber die Versammlung.
Ein Beschluss über den Entzug des Wortes ist erforderlich, wenn ein Mitglied der Versammlung
einen entsprechenden Antrag stellt.
(4) Die Aussprache endet nach Erschöpfung der Rednerliste. Neue Wortmeldungen können nur auf Beschluss der Versammlung zugelassen werden.
(1) Zur Beschlussfähigkeit ist rechtzeitige Ladung erforderlich.
(2) Die Landestagung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmen vertreten ist.
(3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn der Landesvorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 3 weitere Mitglieder des Landesvorstandes anwesend sind.
(5) Die Bezirksgruppenversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde.
(6) Der Bezirksgruppenausschuss bedarf zur Beschlussfähigkeit der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Bezirksgruppenleiters oder seines Stellvertreters.
(1) Jedem Beschluss muss ein genau formulierter Antrag vorausgehen. Antragsberechtigt ist jedes Mitglied. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme nicht auf anwesende übertragen.
(2) Vor der Beschlussfassung veranlasst der Leiter der Versammlung oder Sitzung die Verlesung oder mündliche wörtliche Wiederholung des gestellten Antrages.
(3) Die Stimmabgabe bei der Beschlussfassung geschieht in der Regel durch deutliches Heben eines Armes. Die Stimmberechtigten können beschließen, dass die Stimmabgabe durch Erheben vom Sitzplatz, durch namentliche Abstimmung oder durch geheime Abstimmung zu geschehen hat. Die Form der geheimen Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
Soweit diese Geschäftsordnung im einzelnen nichts anderes vorschreibt, ist ein Antrag angenommen, wenn für ihn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden.
Beschlüsse, die nicht lediglich das Verfahren bei Versammlungen oder Sitzungen betreffen, sind nach ihrer Reihenfolge geordnet unter laufender Nummer und unter Angabe des Datums in die jeweilige Beschluss-Sammlung einzutragen und vom Leiter der Versammlung oder Sitzung zu unterzeichnen.
(1) Spätestens acht Wochen vor der ordentlichen Landestagung beruft der Landesausschuss einen Wahlausschuss für die Vorbereitung und Durchführung der Wahlen zum Landesvorstand und für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Delegierten zum Verbandstag des Deutschen Blinden- und Sehbehindertenverbandes e.V. Die Wahlen in den Bezirksgruppenversammlungen werden von den Wahlausschüssen durchgeführt, die während der Bezirksgruppenversammlungen zu wählen sind.
(2) Der Wahlausschuss besteht aus dem Ausschussvorsitzenden und 2 Beisitzern. Wird ein Mitglied des Wahlausschusses als Kandidat für ein Amt im Landesvorstand oder Bezirksgruppenausschuss aufgestellt, so tritt an die Stelle dieses Kandidaten für die Zeit des Wahlganges, in dem über das Mitglied des Wahlausschusses abgestimmt wird, eine Ersatzperson, die gleichzeitig mit dem Wahlausschuss zu wählen ist. Bewirbt sich der Vorsitzende des Wahlausschusses um ein Amt, so tritt an seine Stelle für die Dauer des Wahlganges jener Beisitzer des Wahlausschusses, der bei der Wahl des Wahlausschusses die meisten Stimmen auf sich vereinigt. An die Stelle dieses Beisitzers tritt die Ersatzperson.
(3) Der Wahlausschuss überwacht die Entlastung und Neuwahl.
Während der Entlastung und Neuwahl übt der Vorsitzende des Wahlausschusses oder dessen
Stellvertreter die Befugnisse des Versammlungsleiters aus.
(1) Die Entlastung wird dem Landesvorstand von der Landestagung durch Abstimmung erteilt. Über die Entlastung des Landesvorsitzenden und seines Stellvertreters wird getrennt abgestimmt, die Entlastung der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes geschieht durch Sammelabstimmung. Als entlastet gilt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.
(2) Auf die Entlastung des Bezirksgruppenausschusses findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.
(1) Der Wahl geht ein Wahlaufruf voraus, der für die Landestagung mit der Ladung erfolgt. Für die Landestagung sind die Wahlvorschläge in Punkt- oder Schwarzschrift spätestens 10 Tage vor Beginn der Landestagung beim Wahlausschuss einzureichen. Bei sonstigen Wahlen können sie neben der schriftlichen Form auch durch Zuruf erfolgen. Die Reihenfolge der Kandidaten für die Abstimmung wird vom Wahlausschuss ausgelost. Vor der Abstimmung haben sich die vorgeschlagenen Personen darüber zu erklären, ob sie bereit sind, die Wahl anzunehmen. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Jeder Kandidat, der bereit ist, die Wahl anzunehmen, soll sich kurz über seine Person äußern. Wählbar sind auch Personen, die bei der Versammlung nicht anwesend sind, wenn sie sich vor Beginn der Wahl dem Versammlungsleiter gegenüber bereit erklärt haben, die Wahl anzunehmen.
(2) Soweit die Vereinssatzung oder diese Geschäftsordnung nicht geheime Wahl vorschreibt oder diese von der Versammlung beschlossen wird, geschieht die Wahl in offener Form. Bei der Durchführung von Wahlen ist die Feststellung von Nein-Stimmen und Stimmenthaltungen nicht erforderlich. Jeder Wahlberechtigte kann nur so vielen Kandidaten seine Stimme geben, als Mitglieder eines Gremiums zu wählen sind.
(3) Bei offener Wahl erfolgt die Stimmabgabe mittels eines Symbols oder in einer anderen vom Versammlungsleiter bestimmten geeigneten Form.
(4) Die Form des Wahlverfahrens bei geheimer Wahl bestimmt im einzelnen der Versammlungsleiter. Dabei ist ein Verfahren zu wählen, bei dem jeder Wahlberechtigte unabhängig von sehenden Personen seinen Willen äußern kann.
(5) Erreichen zwei oder mehrere Kandidaten die erforderliche Stimmenmehrheit und dieselbe Stimmenzahl und bleibt deswegen der Wahlausgang unentschieden, so findet — beschränkt auf diese Personen — eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmengleichheit entscheidet das Los.
(6) Die Bekanntgabe des Wahlergebnisses erfolgt nach dessen Feststellung durch den Wahlausschuss.
(1) Die Wahl der Delegierten für die Landestagung soll spätestens 4 Wochen vor der Landestagung in den Bezirksgruppenversammlungen stattfinden.
(2) Die Zahl der Delegierten einer Bezirksgruppe ergibt sich aus der Zahl aller ordentlichen Mitglieder am 1. Januar des Jahres der Landestagung. Ein Delegierter hat 150 Stimmen. Übersteigt die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Bezirksgruppe volle 150 bis zu 75, wird auf volle 150 abgerundet; andernfalls wird auf volle 150 aufgerundet. Die Delegierten einer Bezirksgruppe werden in einem einzigen Wahlgang gewählt. Gewählt sind, entsprechend der erforderlichen Zahl, die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind Mitglieder des Bezirksgruppenausschusses als Delegierte vorgeschlagen, kann die Bezirksgruppenversammlung durch Beschluss eine Sammelabstimmung zulassen.
(1) Die Wahl des Landesvorstandes geschieht geheim.
(2) Die Wahl des Landesvorsitzenden und seines Stellvertreters muss in getrennten Wahlgängen erfolgen. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes geschieht in einem Wahlgang.
(3) Zum Landesvorsitzenden bzw. zu seinem Stellvertreter ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit aller möglichen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Landesvorstandes sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl gewählt.
(4) Bei der Wahl des Landesvorstandes zählt die Stimme jedes Delegierten für so viele Stimmen, als er vertritt. Die Stimmen der Mitglieder des amtierenden Landesvorstandes, der Bezirksgruppenleiter und des Sprechers des Forum Arbeit und Beruf und der beiden Stellvertreter, der Referenten, des Ehrenvorsitzenden, der Ehrenmitglieder, soweit sie nicht Delegierte sind, zählen als Einzelstimmen.
(1) Der Bezirksgruppenleiter und sein Stellvertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Zum Bezirksgruppenleiter bzw. zu seinem Stellvertreter ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.
(2) Die übrigen Mitglieder des Bezirksgruppenausschusses werden in einem einzigen Wahlgang gewählt. Gewählt sind, entsprechend der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Bezirksgruppenausschusses, die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl.
(1) Über Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung oder Sitzung zu unterzeichnen ist und von den Stimmberechtigten der nächsten Versammlung oder Sitzung genehmigt werden soll.
(2) Der Leiter der Versammlung oder Sitzung bestimmt einen oder mehrere Schriftführer, welche
die Niederschrift gleichfalls zu unterzeichnen haben. Die Schriftführer brauchen nicht stimmberechtigte
Mitglieder der Versammlung oder Sitzung zu sein.
Sie sind zum Stillschweigen über die Vorgänge in den
Versammlungen oder Sitzungen verpflichtet.
Die Bundestagung des Bayerischen Blindenbundes e.V. hat am 15. Oktober 1965 beschlossen, zur steten
Erhaltung des dankbaren Gedenkens an den am 21. November 1963 verstorbenen Konsul Egon von der Brelie
einen
Gedächtnisfonds Konsul Egon von der Brelie
zu gründen.
Dem Gedächtnisfonds fließen alle Überschüsse aus dem Nachlassvermögen
zu, das durch testamentarische Verfügung unseres Wohltäters, Herrn Konsul Egon von
der Brelie, in das Eigentum des Bayerischen Blindenbundes e.V. übergegangen ist.
Diese Geschäftsordnung ist ein wesentlicher
Bestandteil zur Geschäftsordnung der Satzung
des Bayerischen Blindenbundes e. V.
Saulgrub, den 15. Oktober 1965
Satzungsänderungen erfolgten in den Landestagungen
Am 11. Okt. 1968 in Tegernsee,
am 24. Nov. 1979 in Nürnberg,
am 22. Okt. 1983 in Cham (Oberpfalz),
am 21. Nov. 1987 in München,
am 21. Nov. 1991 in München,
am 24. Nov. 1995 in München,
am 19. Nov. 1999 in München,
am 21. Nov. 2003 in München,
am 24. Nov. 2007 in Bad Kissingen.