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 Geschäftsordnung zur Satzung

 Geschäftsordnung des Gedächtnisfonds Konsul Egon von der Brelie

Bayerischer Blinden- und Sehbehindertenbund e.V.

Satzung nebst Geschäftsordnung und Geschäftsordnung des Gedächtnisfonds Konsul Egon von der Brelie

Zuletzt geändert und beschlossen am 24. November 2007 in Bad Kissingen

Satzung

 

1. Abschnitt

Name und Sitz des Vereins

§ 1 Name des Vereins

(1) Der Verein führt die Bezeichnung: Bayerischer Blinden- und Sehbehindertenbund e.V.; die Kurzbezeichnung des Vereins lautet: BBSB e. V.. Er versteht sich als Solidargemeinschaft, Selbsthilfeorganisation und Interessenvertretung der Blinden und Sehbehinderten in Bayern. Außerdem ist er für diesen Personenkreis in den Bereichen Patienten­ver­tretung und -beratung tätig.

(2) Alle in dieser Satzung genannten Funktionen können sowohl in der männlichen als auch in der weiblichen Form verwendet werden.

§ 2 Sitz des Vereins

(1) Der Verein hat seinen Sitz in München.

(2) Er ist beim Amtsgericht München in das Vereinsregister VR 3193 eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. Erfüllungsort und Gerichtsstand ist München.

(4) Der Verein ist ordentliches Mitglied des Deutschen Blinden- und Sehbehinderten­verbandes e.V.

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2. Abschnitt

Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

§ 3 Aufgaben, Gemeinnützigkeit

(1) Zweck des Vereins ist der Zusammen­schluss der blinden und seh­behinderten sowie der zusätzlich gehandi­kapten Menschen in Bayern zur Wahr­nehmung aller Angelegen­heiten des Blinden- und Seh­behinderten­wesens. Ziel unserer Selbst­hilfe­organisation ist es, alles dafür zu tun, dass blinde und seh­behinderte sowie zu­sätzlich gehandi­kapte Menschen ein selbst­bestimmtes und möglichst selbst­ständiges Leben führen und am Leben der Gemein­schaft teil­haben können. Der Verein verfolgt aus­schließ­lich und unmittel­bar gemein­nützige und mild­tätige Zwecke im Sinne des 3. Abschnitts der Abgaben­ordnung (Steuer­begünstigte Zwecke).
Der Verein erfüllt seine Auf­gaben ins­besondere durch:

  1. Errichtung und Unter­halt von Beratungs- und Begegnungs­zentren für blinde, seh­behinderte, von Blind­heit oder Seh­behinderung bedrohte Menschen und alle am Blinden- und Seh­behinderten­wesen interessierte Personen und Stellen; die Beratung erfolgt ohne Rück­sicht auf die Mit­glied­schaft;
  2. Einfluss­nahme auf die Gesetz­gebung und die Gesetzes­anwendung;
  3. Rechts­beratung, Rechts­vertretung und Verbands­klagen in behinderungs­spezifischen Angelegen­heiten im recht­lich zulässigen Um­fang;
  4. Förderung der Teil­habe am Leben in der Gemein­schaft sowie Förderung der Rehabi­litation zur Bewäl­tigung des All­tags;
  5. Förderung der Teil­habe am Arbeits­leben und Mit­wirkung bei der Erschließung neuer Erwerbs­möglich­keiten;
  6. Förderung der medizi­nischen Forschung, Prävention, der Rehabili­tation und von Maß­nahmen zur Verhütung von Seh­behinderung und Blind­heit, beziehungs­weise zur Optimierung und Wieder­herstellung der Seh­fähigkeit;
  7. Durch­setzung von Barriere­freiheit in allen Lebensbereichen, unter anderem durch den Ab­schluss von Ziel­verein­barungen;
  8. Förderung der Ent­wicklung und der Bereit­stellung geeig­neter Hilfs­mittel für blinde, seh­behinderte und zusätz­lich gehandi­kapte Menschen;
  9. Förderung sowohl der spezi­fischen als auch der integra­tiven Erziehung und Bildung blinder, seh­behinderter und zusätzlich gehandi­kapter Kinder und Jugend­licher;
  10. Beratung von Eltern und anderen Erziehungs­berechtigten sowie Ver­tretung ihrer Belange;
  11. Studenten­hilfe;
  12. Förderung von Maß­nahmen zur Ver­besserung der Sicher­heit und der Mobilität blinder, seh­behinderter und zusätzlich gehandi­kapter Menschen;
  13. Durch­führung von Veran­staltungen für bestimmte Patienten­gruppen;
  14. Förderung kultu­reller und sport­licher Bestre­bungen und Durch­führung von ent­sprechenden Veran­staltungen;
  15. Errichtung und Unter­haltung von Ein­richtungen, z. B. Rehabili­tations-, Bildungs- und Erholungs­stätten, Alten­pflege­heimen, Wohn- und Werk­stätten, sowie Beteili­gung an deren Träger­schaft;
  16. Errich­tung und Ver­waltung von Woh­nungen, deren Erträg­nisse aus­schließ­lich zur Erfül­lung satzungs­gemäßer Zwecke zu ver­wenden sind;
  17. finanzielle und ideelle Unter­stützung der Bayerischen Blinden­hör­bücherei e. V.;
  18. finanzielle und ideelle Unter­stützung des Sterbe­geld­ver­siche­rungs­vereins der Mit­glieder und Mit­arbeiter des Baye­rischen Blinden- und Seh­behinderten­bundes e.V. und der ihm verbun­denen Ein­richtungen, wobei die finan­zielle Unter­stützung auf ordent­liche Mit­glieder des Bayeri­schen Blinden- und Seh­behinderten­bundes beschränkt ist;
  19. Öffent­lichkeits­arbeit;
  20. Errichtung von und Be­teili­gung an rechts­fähigen und nicht rechts­fähigen Stif­tungen;
  21. Unter­stützung blinder, seh­behinderter und zu­sätzlich gehandi­capter Menschen.

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(2) Der Verein enthält sich jeder partei­politischen und kon­fessionellen Stellung­nahme und Beein­flussung.

(3) Der Verein ist selbst­los tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen­wirtschaft­liche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungs­mäßige Zwecke ver­wendet werden. Die Mit­glieder erhalten keine Gewinn­anteile und in ihrer Eigen­schaft als Mit­glieder keine sonstigen Zu­wendungen aus Mitteln des Vereins.
Die Mit­glieder haben bei ihrem Aus­scheiden oder bei einer Auf­lösung bzw. Auf­hebung des Vereins keiner­lei Ansprüche an das Vereins­vermögen.

(4) Keine Person darf durch Verwaltungs­ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhält­nis­mäßig hohe Ver­gütungen begünstigt werden.

(5) Mit Zustim­mung des Landes­ausschusses kann den Mit­gliedern des Landes­vorstandes und anderen besonders beauf­tragten Personen über die Erstattung not­wendiger Auslagen hinaus eine Vergütung gewährt werden. Der Landes­ausschuss kann den Landes­vorstand ermächtigen, für die besonders beauf­tragten Personen eine ent­sprechende Regelung zu treffen.

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3. Abschnitt

Mitgliedschaft

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus ordent­lichen Mit­gliedern, fördern­den Mit­gliedern, Ehren­mit­gliedern und korres­pondieren­den Mit­gliedern.

§ 5 Voraus­setzungen der ordent­lichen Mit­glied­schaft

(1) Ordent­liches Mit­glied kann jede nicht nur vorüber­gehend blinde oder seh­behinderte Person mit einer Seh­schärfe (Visus) bis ein­schließ­lich 3/10 auf dem besseren Auge oder einer krank­haften Ver­änderung von ent­sprechendem Schwere­grad werden. Sie muss ihren ständigen Wohn­sitz in Bayern haben.

(2) Der schrift­liche Auf­nahme­antrag ist an ein Beratungs- und Begegnungs­zentrum oder an die Landes­geschäfts­stelle zu richten. Die Blind­heit oder Seh­behinderung im Sinne des Abs. 1 muss durch ein fach­ärzt­liches Zeugnis, auf Ver­langen durch ein vertrauens­ärzt­liches Zeugnis oder durch Vor­lage des amt­lichen Schwer­beschädigten-(Schwer­behinderten-)Aus­weises bzw. des Blinden­geld­bescheides nach­gewiesen werden.

(3) Über die Auf­nahme ent­scheidet der zuständige Bezirks­gruppen­leiter; in Zweifels­fällen ist der Auf­nahme­antrag dem Landes­vor­sitzenden zur Ent­scheidung vor­zulegen. Gegen die schrift­liche Ableh­nung, die mit Gründen zu ver­sehen ist, kann der Antrag­steller binnen eines Monats Be­schwerde zum Landes­vorstand ein­legen. Die Ent­scheidung des Landes­vorstandes ist end­gültig. Während der Dauer des An­melde­ver­fahrens gilt der Antrag­steller nicht als Mit­glied des Ver­eins.

(4) Jedes ordent­liche Mit­glied des Ver­eins wird bei der für seinen Wohn­ort zustän­digen Bezirks­gruppe geführt. Auf Antrag des Mit­glieds kann es einer anderen Bezirks­gruppe ange­hören, soweit beide Bezirks­gruppen­leiter diesem Antrag zu­stimmen.

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§ 6 Rechte des ordent­lichen Mit­gliedes

(1) Das ordentliche Mit­glied ist berechtigt,

  1. die Einrich­tungen und die Hilfe des Vereins in Anspruch zu nehmen,
  2. Anträge an die Organe des Vereins zu stellen,
  3. ab Voll­endung des 16. Lebens­jahres sein Stimm­recht bei der Landes­tagung durch gewählte Delegierte und bei der Bezirks­gruppen­versammlung durch eigene Stimm­abgabe auszu­üben. Hat das ordent­liche Mit­glied das 16. Lebens­jahr noch nicht voll­endet oder ist es nach Voll­endung des 16. Lebens­jahres wegen einer geistigen Behin­derung nicht in der Lage, die Rechte nach Satz 1 auszuüben, können diese Rechte vom gesetz­lichen Ver­treter wahr­genommen werden.

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(2)

  1. Nach Voll­endung des 18. Lebens­jahres ist das ordent­liche Mit­glied wähl­bar
    1. als Bei­sitzer in den Bezirks­gruppen­ausschuss,
    2. als Bei­sitzer in den Landes­vorstand,
    3. als Dele­gierter zur Landes­tagung,
    4. als Dele­gierter zum Verbands­tag des Deutschen Blinden- und Seh­behinderten­verbandes e.V.
  2. Mit Voll­endung des 25. Lebens­jahres und nach drei­jähriger Zu­gehörig­keit zu einer Blinden- und/oder Seh­behin­derten­selbst­hilfe­organi­sation ist das ordent­liche Mit­glied wähl­bar
    1. als Landes­vorsitzender oder stell­vertre­tender Landes­vorsitzender,
    2. als Bezirks­gruppen­leiter oder stell­vertre­tender Bezirks­gruppen­leiter.

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§ 7 Pflichten des ordent­lichen Mit­gliedes

Das ordent­liche Mit­glied ist ver­pflichtet:

  1. durch sein Ver­halten die Inter­essen und das An­sehen des Vereins und der Blinden oder Seh­behinderten zu wahren,
  2. die Anordnungen und Beschlüsse der Vereins­organe zu befolgen und diese bei der Erfüllung der Vereins­aufgaben zu unter­stützen,
  3. den Jahres­beitrag im ersten Quartal des Kalender­jahres zu ent­richten.

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§ 8 Fördernde Mitglieder

(1) Fördernde Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die bereit sind, den Verein durch ideelle oder materielle Förderung zu unterstützen.

(2) Fördernde Mitglieder sind berechtigt, an den Bezirks­gruppen­versammlungen beratend teilzunehmen und an der Erfüllung der Aufgaben des Vereins mitzuwirken.

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§ 9 Ehrenmitglieder, Ehrenvorsitzender

(1) Zu Ehren­mitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den Verein oder um das Blinden- und Sehbehin­dertenwesen besonders verdient gemacht haben. Ehren­mitglieder sind berechtigt, an den Landes­tagungen und an den Versamm­lungen der örtlich zuständigen Bezirks­gruppe mit Antrags- und Stimmrecht teilzu­nehmen. Wird ein ordentliches Mitglied zum Ehren­mitglied ernannt, so bleiben die Rechte als ordentliches Mitglied erhalten.

(2) Für besondere Verdienste in der aktiven Mitarbeit kann ein ordentliches Mitglied zum Ehren­vorsitzenden ernannt werden. Er gehört damit dem Landes­vorstand mit Sitz und beratender Stimme an.

(3) Ehren­mitglieder und Ehren­vorsitzende sind von der Beitrags­leistung befreit.

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§ 9a Korrespondierende Mitglieder

(1) Korrespon­dierende Mitglieder können Organi­sationen werden, die in Bayern im Blinden- und Sehbehin­dertenwesen tätig sind.

(2) Über die Aufnahme und über die Beendigung der Mitglied­schaft entscheidet der Landes­vorstand.
§ 10 Abs. 1 bis 3 und 6 gelten sinngemäß.

(3) Korrespon­dierende Mitglieder haben das Recht, Anträge an die Organe des Vereins zu stellen und an der Landes­tagung mit beratender Stimme teilzu­nehmen.

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§ 10 Erlöschen der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt:

  1. durch Tod,
  2. durch Wegfall der medizinischen Voraus­setzungen,
  3. durch Austritt,
  4. durch Ausschluss.

(2) Das Mitglied kann seinen Austritt jederzeit, jedoch nur mit Wirkung zum Ende des laufenden Kalender­jahres durch schriftliche Abmeldung erklären.

(3) Ausgeschlossen kann ein Mitglied werden, wenn es den Interessen des Vereins zuwider­handelt, das Ansehen der Blinden oder Sehbehin­derten schädigt oder den Jahres­beitrag trotz Auf­forderung und schriftlicher Mahnung nicht entrichtet.

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Landes­vorsitzende nach Anhörung des zuständigen Bezirks­gruppen­leiters. Gegen diese Entscheidung steht dem Mitglied binnen eines Monats die Beschwerde an den Landes­vorstand zu, der endgültig entscheidet.

(5) Bis zur endgültigen Entscheidung über den Ausschluss bleibt die Mitglied­schaft bestehen.

(6) Das ausgeschiedene Mitglied verliert alle Rechte, die sich aus der Mitglied­schaft ergeben.

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4. Abschnitt

Aufbau des Vereins

§ 11 Vereinsorgane — Wahlperiode

(1) Die Organe des Vereins sind:

  1. die Landestagung,
  2. der Landesausschuss,
  3. der Landesvorstand,
  4. der Landesvorsitzende,
  5. die Bezirksgruppenversammlung,
  6. der Bezirksgruppenausschuss,
  7. der Bezirksgruppenleiter.

Die Organe erfüllen die ihnen in dieser Satzung zuge­wiesenen Aufgaben. Sie sind dabei zur Solidarität und zur konstruktiven Zusammen­arbeit unter­einander und mit den anderen Funktions­trägern des Vereins verpflichtet.

(2) Die Dauer einer Wahl­periode beträgt vier Jahre. Sie beginnt mit Ablauf des dreißigsten Tages nach der Wahl­versammlung und endet mit dem Amts­antritt des neu­gewählten Organs, jedoch nicht vor erfolgter Neuwahl. Die Abwahl ist zulässig; sie kann mit der für die Wahl erforder­lichen Mehrheit durch das Wahl­organ erfolgen, sofern die mit der Ladung bekannt gegebene Tages­ordnung dieses Begehren enthält. Zur Aufnahme des Abwahl­begehrens in die Tages­ordnung bedarf es eines begründeten schriftlichen Antrages von mindestens 10 Prozent der stimm­berechtigten Mitglieder der Bezirks­gruppe beziehungs­weise des Vereins. Die Vorschriften der Geschäfts­ordnung über die Durchführung von Wahlen sind sinn­gemäß anzu­wenden. Bis zu einer Entscheidung kann der Landes­vorstand von der Wahr­nehmung der mit dem Wahlamt verbundenen Rechte und Pflichten entbinden.

(3) Wiederwahl ist unbeschränkt zulässig.

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§ 12 Zusammen­setzung und Einberufung der Landes­tagung

(1) Die Landes­tagung setzt sich zusammen aus:

  1. den Delegierten der Bezirks­gruppen,
  2. dem Ehrenvorsitzenden,
  3. den Ehrenmitgliedern,
  4. dem Landes­vorsitzenden, dem stellver­tretenden Landes­vorsitzenden und den weiteren Mitgliedern des Landes­vorstandes,
  5. den Bezirks­gruppenleitern,
  6. den Fachgruppen­leitern,
  7. den Referenten,
  8. den korrespon­dierenden Mitgliedern.

Jeder Delegierte gemäß a) hat einhundert Stimmen; jede Person gemäß b) bis g) hat eine Stimme. Mitglieder nach h) können bis zu zwei Personen mit beratender Stimme entsenden.

(2) Die ordentliche Landes­tagung findet alle vier Jahre statt. Außer­ordentliche Landes­tagungen sind auf Antrag des Landes­vorstandes oder auf Antrag von zwei Fünfteln der Mitglieder des Landes­aus­schusses oder auf Verlangen eines Zehntels der stimm­berechtigten Mitglieder des Vereins binnen drei Monaten einzu­berufen.

(3) Der Landes­vorstand setzt Ort und Zeit der Landes­tagung fest.
Er bestimmt die vorläufige Tages­ordnung. Die Einberufung der Landes­tagung erfolgt durch den Landes­vorsitzenden.

(4) Der Landes­vorsitzende ist berechtigt, zu den Landes­tagungen Gäste einzuladen.

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§ 13 Aufgaben der Landes­tagung

Aufgaben der Landes­tagung sind:

  1. Entgegen­nahme der Tätigkeits- und Finanz­berichte,
  2. Entlastung des Landes­vorsitzenden, seines Stell­vertreters und der übrigen Mitglieder des Landes­vorstandes,
  3. Neuwahl des Landes­vorsitzenden, seines Stell­vertreters und der übrigen Mitglieder des Landes­vorstandes,
  4. Erledigung von Anträgen und Beschwerden,
  5. Beratung und Verab­schiedung von Leitlinien für die Vereins­arbeit und von Resolutionen,
  6. Ernennung von Ehren­mitgliedern und Ehren­vorsitzenden,
  7. Änderungen und Ergänzungen der Satzung,
  8. Wahl der Delegierten für den Verbandstag des Deutschen Blinden- und Sehbehin­derten­verbandes e.V. für die folgenden vier Jahre.

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§ 14 Zusammen­setzung und Zusammen­treten des Landes­ausschusses

(1) Der Landes­ausschuss besteht aus dem Landes­vorstand und den Bezirks­gruppen­leitern. Der Sprecher des Forums Arbeit und Beruf und zwei Stell­vertreter sowie Referenten im Sinne von § 24 Abs.  1 der Satzung gehören dem Landes­ausschuss mit beratender Stimme an.

(2) Der Landes­ausschuss hält mindestens einmal jährlich eine Sitzung ab.

(3) Der Landes­vorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen des Landes­ausschusses Gäste einzuladen.

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§ 15 Aufgaben des Landes­ausschusses

(1) Aufgaben des Landes­ausschusses sind:

  1. Prüfung der Tätigkeit des Landes­vorstandes,
  2. Entgegen­nahme der Jahres­abrechnung, die von einem beeideten Prüfer und von den zwei gewählten Sachprüfern des Vereins geprüft sein muss,
  3. Festsetzung der Mitglieds­beiträge,
  4. Besprechung und Erledigung von Anträgen, Beschwerden und Berufungen,
  5. Ersatzwahl für die während der Wahl­periode des Landes­vorstandes ausgeschie­denen Mitglieder des Landes­vorstandes,
  6. Wahl von je zwei Sach­prüfern aus dem Kreis der Bezirks­gruppen­leiter für die Jahres­abrechnung des Vereins und die Jahres­abrechnung des Gedächtnis­fonds Konsul Egon von der Brelie,
  7. Beschluss­fassung über die Verwendung der Mittel des Gedächtnis­fonds Konsul Egon von der Brelie,
  8. Bildung von Aus­schüssen für Sonder­aufgaben,
  9. Wahl eines Wahl­aus­schusses für die Wahl des Landes­vorstandes und der Delegierten zum Verbands­tag des Deutschen Blinden- und Seh­behin­derten­verbandes e.V.

(2) Der Landes­ausschuss ist an die Beschlüsse der Landes­tagung gebunden.

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§ 16 Zusammen­setzung des Landes­vorstandes

(1) Dem Landes­vorstand dürfen nur ordentliche Mit­glieder im Sinne des § 5 Abs. 1 dieser Satzung angehören.

(2) Der Landes­vorstand besteht aus dem Landes­vorsitzenden, seinem Stell­vertreter und fünf weiteren Mit­gliedern. Ein Mitglied des Landes­vorstandes kann nicht gleichzeitig Bezirks­gruppen­leiter oder stell­vertretender Bezirks­gruppen­leiter sein oder in einem Arbeits­verhältnis zum Baye­rischen Blinden- und Seh­behin­derten­bund e. V. stehen. Zulässig sind projekt­bezogene Anstellungen, die der Erfüllung satzungs­gemäßer Zwecke dienen, und gering­fügige Beschäftigungs­verhältnisse, wenn sie im Zusammen­hang mit der Zugehö­rigkeit zum Landes­vorstand stehen. Wurde ein ordentliches Mitglied gemäß § 9 Abs. 2 dieser Satzung zum Ehren­vorsitzenden ernannt, gehört er dem Landes­vorstand mit Sitz und beratender Stimme an.

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§ 17 Aufgaben des Landes­vorstandes

(1) Der Landes­vorstand fasst Beschlüsse zur Erfüllung der Vereins­aufgaben. Er überwacht die Geschäfts­führung.

(2) Der Landes­vorsitzende ist berechtigt, zu den Sitzungen des Landes­vorstandes Gäste einzuladen.

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§ 18 Aufgaben des Landes­vorsitzenden

(1) Der Landes­vorsitzende und sein Stell­vertreter sind Vorstand im Sinn von § 26 BGB. Der Verein wird vom Vorsitzenden oder seinem Stell­vertreter gerichtlich und außer­gerichtlich vertreten.

(2) Der Landes­vorsitzende beruft die Landes­tagung, den Landes­ausschuss und den Landes­vorstand ein. Er ist an die Beschlüsse dieser Organe gebunden und überwacht den Vollzug. Der Landes­vorsitzende und der stell­vertretende Landes­vorsitzende tragen als gesetzliche Vertreter die Verant­wortung für die Wahr­nehmung der Aufgaben des Vereins durch die Landes­geschäfts­führung, die Beschäftigten und die ehren­amtlichen Mit­arbeiter.

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§ 19 Landes­geschäfts­stelle und Landes­geschäfts­führung

(1) Der Landes­vorstand entscheidet über die Errichtung und den Betrieb einer Landes­geschäfts­stelle. Zu den Aufgaben der Landes­geschäfts­stelle gehören insbe­sondere die landes­weite Interessen­vertretung, die Wahr­nehmung über­regionaler Aufgaben und die Bereit­stellung zentraler und über­regionaler Dienste.

(2) Der Landes­vorsitzende kann mit Zustimmung des Landes­vorstandes einen oder mehrere Landes­geschäfts­führer vertraglich anstellen. Landes­geschäfts­führer können nicht Mitglieder des Landes­vorstandes, Bezirks­gruppen­leiter, stell­vertretende Bezirks­gruppen­leiter, Mitglieder der Bezirks­gruppen­ausschüsse, Sprecher und Stellvertreter des Forums Arbeit und Beruf, Referenten oder stell­vertretende Referenten sein. Ein Landes­geschäfts­führer soll blind oder seh­behindert im Sinne der Satzung sein. Der Landes­geschäfts­führung obliegt insbe­sondere:

(3) Die Landes­geschäfts­führer sind aufgrund einer Vollmacht zur gericht­lichen und außer­gericht­lichen Vertretung des Vereins berechtigt. Sie sind dem Landes­vorsitzenden für die Erfüllung ihrer Aufgaben verant­wortlich. Sie sind gegen­über den Beschäf­tigten des Vereins weisungs­befugt.

(4) Soweit mehrere Landes­geschäfts­führer angestellt sind, beschließt der Landes­vorstand eine Geschäfts­ordnung, in der die Aufgaben­verteilung und Verantwort­lichkeiten geregelt werden.

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§ 19 a Beratungs- und Begegnungs­zentren (BBZ)

(1) Der Landesvorstand entscheidet über die Errichtung und den Betrieb von Beratungs- und Begegnungs­zentren in verschiedenen Regionen Bayerns.
Sie sind Dienst­leistungs­zentren für die Arbeit des Vereins in den Regionen und für die Bezirks­gruppen.

(2) Für die Leitung der Beratungs- und Begegnungs­zentren kann die Landes­geschäfts­führung unter Beteiligung der betrof­fenen Bezirks­gruppe bzw. der betrof­fenen Bezirks­gruppen einen BBZ-Leiter vertraglich anstellen. Er darf nicht Mitglied des Landes­vorstandes oder Landes­geschäfts­führer sein. Ein Wahlamt in der Bezirks­gruppe schließt eine Anstellung als BBZ-Leiter nicht aus. Der BBZ-Leiter soll blind oder sehbe­hindert im Sinne dieser Satzung sein.

(3) Der BBZ-Leiter ist für den laufenden Betrieb des Zentrums verant­wortlich und gegenüber den im BBZ Beschäf­tigten weisungs­befugt; ausgenommen sind die über­regionalen Fachdienste.

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§ 20 Aufgaben der Bezirksgruppen

(1) Zur Wahr­nehmung örtlicher Aufgaben des Vereins werden die Mitglieder durch den Landes­vorstand zu regionalen Personen­vereinigungen ohne Rechts­persönlichkeit unter der Bezeichnung „Bezirksgruppe“ zusammen­gefasst. Jedes Mitglied des Vereins gehört gemäß § 5 Absatz 4 der Satzung einer Bezirksgruppe an.

(2) Die Mitglieder jeder Bezirksgruppe wählen in einer ordentlichen Bezirks­gruppen­versammlung den Bezirks­gruppen­leiter, seinen Stellver­treter, die weiteren Mitglieder des Bezirks­gruppen­aus­schusses sowie die Delegierten zur Landes­tagung.

(3) Mindestens einmal jährlich muss eine Bezirks­gruppen­versammlung statt­finden.

(4) Zu den Aufgaben einer Bezirksgruppe zählen insbesondere:

  1. Beratung und Betreuung,
  2. Durchführung von Veranstaltungen,
  3. Kontakte zu örtlichen Behörden, Organisationen, Institutionen und Einrichtungen,
  4. Einleitung und Durchführung von Maßnahmen zur Rehabilitation sowie zur gesellschaftlichen und beruflichen Teilhabe,
  5. örtliche Interessen­vertretung,
  6. Mitglieder­gewinnung und
  7. örtliche Öffentlichkeits­arbeit.

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§ 21 Zusammen­setzung und Aufgaben des Bezirks­gruppen­ausschusses

(1) Der Bezirks­gruppen­ausschuss besteht aus dem Bezirks­gruppen­leiter, seinem Stell­vertreter und aus mindestens drei, höchstens sieben weiteren Mitgliedern. Die Zahl der Mitglieder wird unter Berück­sichtigung der Größe der Bezirksgruppe vor der Wahl durch Beschluss der Bezirks­gruppen­versammlung fest­gesetzt. Scheidet der Bezirks­gruppen­leiter oder sein Stell­vertreter vor Ablauf der Amtszeit aus, so wählen die Mitglieder in einer außer­ordent­lichen oder in der nächsten ordentlichen Bezirks­gruppen­versammlung einen Nachfolger für den Rest der Amtszeit. Soweit der Bezirks­gruppen­leiter ausscheidet und ein Stellvertreter nicht zur Verfügung steht, beruft der Landes­vorstand für die Zeit bis zur Neuwahl des Bezirks­gruppen­leiters einen kommissarischen Bezirks­gruppen­leiter. Scheidet ein Bezirks­gruppen­ausschuss­mitglied vorzeitig aus, so tritt an dessen Stelle der Kandidat, der in der Bezirks­gruppen­versammlung die nächst­höhere Stimmen­zahl auf sich vereinigen konnte.

(2) Dem Bezirks­gruppen­ausschuss dürfen nur ordentliche Mitglieder im Sinne des § 5 Abs. 1 dieser Satzung angehören. Die Sitzungen des Bezirks­gruppen­ausschusses, die nach Bedarf, mindestens aber viertel­jährlich stattfinden, werden vom Bezirks­gruppen­leiter einberufen und geleitet. Der Bezirks­gruppen­ausschuss fasst Beschlüsse zur Verwirklichung der im § 20 festgelegten Aufgaben. Er nimmt jährlich mindestens einmal Tätigkeits- und Finanz­berichte des Bezirks­gruppen­leiters entgegen, stundet oder erlässt auf Antrag Beiträge, entscheidet über Vorhaben und Maßnahmen der Bezirksgruppe und beschließt über den Haushalt der Bezirksgruppe.

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§ 22 Aufgaben des Bezirks­gruppen­leiters und des Blinden- und Seh­behin­derten­beraters

(1) Der Bezirks­gruppen­leiter oder sein Stellvertreter vertritt die Bezirksgruppe.
Sie sind an die Beschlüsse der Vereins­organe sowie an die Weisungen des Landes­vorsitzenden gebunden.

(2) Soweit zwischen Bezirks­gruppen­leiter und BBZ-Leiter keine Personen­identität besteht, wird die Aufgaben­verteilung zwischen beiden durch eine Geschäfts­ordnung geregelt, die der Landes­vorstand unter Beteiligung des betroffenen Bezirks­gruppen­aus­schusses bzw. der betroffenen Bezirks­gruppen­aus­schüsse beschließt.

(3) Der Landes­vorstand beruft im Einver­nehmen mit dem zuständigen Bezirks­gruppen­leiter zur Wahr­nehmung der Beratungs- und Betreuungs­aufgaben im Bezirks­gruppen­gebiet „Blinden- und Sehbehindertenberater“. Ihre Amtszeit endet nach Rücktritt oder durch Abberufung durch den Landes­vorstand. Sie sind an die Beschlüsse der Vereins­organe und an die Weisungen des Landes­vorsitzenden und des Bezirks­gruppen­leiters gebunden.

(4) Die Blinden- und Seh­behin­derten­berater haben die Aufgabe, den Bezirks­gruppen­leiter bei der Beratung und Einzel­betreuung der blinden und seh­behin­derten Menschen insbe­sondere durch Hausbesuche zu unter­stützen. Darüber hinaus können Ihnen auch weitere Aufgaben übertragen werden.

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§ 23 Forum Arbeit und Beruf

(1) Zur Förderung beruflicher Aktivitäten für blinde, sehbe­hinderte und zusätzlich gehandicapte Menschen auf lokaler, über­regionaler und fach­spezifischer Ebene wird das Forum Arbeit und Beruf eingerichtet.

(2) Im Forum können Personen mit­arbeiten, die sich für berufliche Themen interes­sieren; sie werden vom Landes­vorstand für die Dauer von bis zu vier Jahren berufen. Eine erneute Berufung ist möglich. Die Mit­arbeit im Forum endet durch Zeit­ablauf, Rücktritt oder Abberufung. Bei der Berufung soll der Landes­vorstand darauf achten, dass aus unter­schied­lichen Bereichen der Berufs­tätigkeit und aus verschiedenen Regionen Bayerns Personen vertreten sind.

(3) Die berufenen Mitglieder des Forums wählen aus ihrer Mitte auf die Dauer von bis zu vier Jahren einen Sprecher und zwei Stellvertreter, die gemäß § 12 Absatz 1 f) der Landestagung und gemäß § 14 dem Landes­ausschuss mit beratender Stimme angehören. Sie sind an die Beschlüsse der Vereins­organe und an die Weisungen des Landes­vorsitzenden gebunden. Der Sprecher des Forums „Arbeit und Beruf“ bzw. dessen zwei Stell­vertreter können nicht gleichzeitig Landes­geschäfts­führer sein.

(4) Zu den Aufgaben des Forums gehören insbesondere:

  1. Beratung und Information Ratsuchender in berufs­bezogenen Fragen,
  2. Kontaktpflege zu Bildungs­einrichtungen sowie zu Berufs- und Interessen­verbänden,
  3. Vorbereitung und Durchführung von fachspezifischen und über­greifenden beruflichen Veran­staltungen,
  4. Beratung der Organe des Vereins in Fragen der beruflichen Teilhabe blinder, sehbe­hinderter und zusätzlich gehandikapter Menschen.

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§ 24 Referenten

(1) Die Referenten und stellver­tretenden Referenten werden vom Landes­vorstand für die Dauer von bis zu vier Jahren berufen. Die Mitarbeit endet durch Zeitablauf, Rücktritt oder Abberufung durch den Landes­vorstand. Die Referenten gehören nach § 12 Abs. 1 g) zu den Mitgliedern der Landes­tagung und nach § 14 dem Landes­ausschuss mit beratender Stimme an. Für die Berufung ist die fachliche Eignung entscheidend. Ein Referent oder stell­vertretender Referent kann nicht gleichzeitig Landes­geschäfts­führer sein.

(2) Die Referenten und stell­vertre­tenden Referenten sind an die Beschlüsse der Vereins­organe und an die Weisungen des Landes­vorsitzenden gebunden.

(3) Den Referenten obliegen folgende Aufgaben:

  1. Fachliche Beratung und Unterstützung der Vereins­organe,
  2. fachliche Betreuung Rat­suchender,
  3. Bereitstellung von Informationen zu Fach­themen,
  4. Vorbereitung und Durch­führung von zentralen und örtlichen Fach­veran­staltungen im Einver­nehmen mit dem Landes­vorstand beziehungs­weise mit dem Bezirks­gruppen­ausschuss.

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5. Abschnitt

Satzungs­änderungen — Geschäftsordnung — Auflösung des Vereins

§ 25 Satzungs­änderungen

(1) Satzungs­änderungen können nur durch eine ordentliche oder außer­ordentliche Landes­tagung beschlossen werden. Anträge auf Satzungs­änderungen können von jedem ordentlichen Mitglied und jedem Ehren­mitglied gestellt werden.

(2) Zu einer Änderung der Satzung sind 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich.

(3) Der Landesvorstand ist berechtigt, eine vom Register­gericht verlangte Änderung selbstständig eintragen zu lassen.

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§ 26 Geschäfts­ordnung

(1) Die Geschäfts­ordnung wird von der Landestagung beschlossen.
Sie ist ein wesentlicher Teil dieser Satzung und für alle Mitglieder des Vereins bindend. Auf die Änderung der Geschäfts­ordnung finden die Vor­schriften über die Änderung der Satzung in § 25 dieser Satzung Anwendung.

(2) Die Geschäfts­ordnung regelt das Verfahren bei Landes­tagungen, Versamm­lungen der Bezirks­gruppen, bei Sitzungen des Landes­aus­schusses, des Landes­vorstandes und der Bezirks­gruppen­ausschüsse. Sie enthält Einzel­heiten über die Form der Abstimmung und Wahlen.

(3) Die Geschäfts­ordnung des Gedächtnisfonds Konsul Egon von der Brelie wird von der Landes­tagung beschlossen. Auf die Änderung der Geschäfts­ordnung des Gedächtnisfonds Konsul Egon von der Brelie finden die Vorschriften über die Änderung der Satzung des Vereins in § 25 dieser Satzung Anwendung. Sie ist ein Bestand­teil der Geschäfts­ordnung und Satzung des Baye­rischen Blinden- und Seh­behin­derten­bundes e.V.

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§ 27 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der ordentlichen oder außer­ordent­lichen Landes­tagung erfolgen. Zum Auflösungs­beschluss sind 9/10 der abge­gebenen Stimmen erforderlich, wobei mindestens 3/4 aller Stimmen vertreten sein müssen.

(2) Der Antrag auf Auflösung des Vereins kann vom Landesausschuss oder vom Landesvorstand eingebracht werden.

(3) Bei Auflösung des Vereins bestimmt die Landes­tagung den Rechts­nachfolger. Als Rechts­nachfolger kann nur eine gemein­nützige Einrichtung eingesetzt werden, mit der Ver­pflichtung, das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemein­nützige und mildtätige Zwecke zugunsten der Blinden und Sehbehin­derten in Bayern zu verwenden. Kommt über den Rechts­nachfolger keine Einigung zustande, so geht das Vermögen des Vereins zur treu­händerischen Verwaltung auf den Deutschen Blinden- und Sehbehin­derten­verband e.V. über. Das Vereins­vermögen fällt dem Deutschen Blinden- und Sehbehin­derten­verband e.V. endgültig zu, wenn sich nicht innerhalb von 10 Jahren ein Verband bildet, der sich über das ganze Land Bayern erstreckt und dieselben Ziele verfolgt wie der Baye­rische Blinden- und Seh­behin­derten­bund. Der Beschluss darüber, welcher Einrichtung das Vereins­vermögen zufällt, darf erst nach Zustimmung des zuständigen Finanz­amtes ausgeführt werden. Dies gilt auch bei Aufhebung des Vereins und bei Wegfall des bisherigen Zweckes.

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Geschäftsordnung zur Satzung

 

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehende Geschäfts­ordnung ist der verfahrens­rechtliche Teil der Satzung. Änderungen der Geschäfts­ordnung können nur mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden.
Sie dürfen der Satzung des Vereins nicht wider­sprechen.

(2) Die Geschäfts­ordnung regelt das Verfahren bei Ladungen, Landes­tagungen, Bezirks­gruppen­versammlungen und bei Sitzungen des Landes­ausschusses, Landes­vorstandes und Bezirks­gruppen­ausschusses, insbesondere bei Abstimmungen und Wahlen.

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§ 2 Ladungen zu Tagungen, Versammlungen und Sitzungen

(1) Die Einberufung der Landes­tagung muss spätestens 8 Wochen vor der Tagung durch schriftliche Mitteilung an die Bezirks­gruppen­leiter erfolgen. Die Bezirks­gruppen­leiter haben daraufhin die in einer ordentlichen Mitglieder­versammlung gewählten Delegierten dem Landes­vorsitzenden zu melden. Sind Delegierte noch nicht gewählt worden, so ist eine Bezirks­gruppen­versammlung einzu­berufen, in der die Delegierten zur Landes­tagung zu wählen sind. Die schriftliche Ladung der Delegierten, des Landes­vorstandes, der Bezirks­gruppen­leiter, des Sprechers und der beiden Stell­vertreter des Forums Arbeit und Beruf, der Referenten, des Ehren­vorsitzenden und der Ehren­mitglieder sowie der korres­pondierenden Mitglieder muss spätestens 21 Tage vor der Landes­tagung unter Angabe des Ortes, der Zeit und der vorläufigen Tages­ordnung geschehen. Eine Liste der Mitglieder der Landes­tagung und ein Wahlaufruf des Wahl­ausschusses werden der Ladung beigefügt. Dem Schrift­form­erfordernis im Sinne der Vorschriften dieser Geschäfts­ordnung ist genügt, wenn die Ladung bzw. Erklärung per elektronischer Daten­übermittlung, z.B. durch E-Mail-Versand, erfolgt.

(2) Die Ladungsfrist zu Sitzungen des Landes­ausschusses beträgt 3 Wochen. Sie kann in dringenden Fällen durch Beschluss des Landes­vorstandes auf 8 Tage verkürzt werden.

(3) Die Ladungsfrist zu Sitzungen des Landes­vorstandes beträgt 8 Tage, kann jedoch in dringenden Fällen auf einen Tag verkürzt werden. Die Ladungen zu den Sitzungen des Landes­ausschusses und Landes­vorstandes nimmt der Landes­vorsitzende vor.

(4) Die Bezirks­gruppen­versammlung und die Bezirks­gruppen­ausschuss­sitzung ist vom Bezirks­gruppen­leiter schriftlich einzu­berufen. Die Ladung muss den Mitgliedern spätestens 8 Tage vor Beginn der Versammlung oder Sitzung zugehen.

(5)

  1. Der Landes­vorsitzende ist zur Einberufung einer außer­ordentlichen Landes­tagung innerhalb von drei Monaten verpflichtet, wenn der Landes­vorstand oder zwei Fünftel der Mitglieder des Landes­ausschusses oder ein Zehntel der stimm­berechtigten Mitglieder des Vereins das verlangen.
  2. Der Landes­vorsitzende ist verpflichtet, den Landes­ausschuss einzu­berufen, wenn zwei Fünftel der Mitglieder des Landes­ausschusses das verlangen.
  3. Der Landes­vorsitzende ist verpflichtet, den Landes­vorstand einzuberufen, wenn drei Mitglieder des Landes­vorstandes das verlangen.
  4. Der Bezirks­gruppenleiter ist zur Einberufung der Bezirks­gruppen­versammlung verpflichtet, wenn zehn Prozent der Stimm­berechtigten das verlangen.
  5. Der Bezirks­gruppen­leiter ist zur Einberufung des Bezirks­gruppen­ausschusses verpflichtet, wenn drei Mitglieder des Bezirks­gruppen­ausschusses das verlangen.

Die Ladungs­fristen der Absätze 1 bis 4 sind einzuhalten.

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§ 3 Leitung der Versammlungen und Sitzungen

(1) Der Landesvorsitzende und bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter eröffnet, leitet und schließt die Landestagung und Sitzungen des Landesausschusses und Landesvorstandes. Sind beide verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder des Landesvorstandes den Leiter der Landestagung und der Landes­ausschuss­sitzung.

(2) Der Bezirks­gruppen­leiter und bei dessen Verhinderung sein Stell­vertreter eröffnet, leitet und schließt die Bezirks­gruppen­versammlung und die Sitzung des Bezirks­gruppen­ausschusses. Sind beide verhindert, bestimmen die anwesenden Mitglieder des Bezirks­gruppen­ausschusses den Leiter der Bezirks­gruppen­versammlung.

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§ 4 Tagesordnung

(1) Bei jeder schriftlichen Ladung zu Landes­tagungen, Bezirks­gruppen­versamm­lungen und Sitzungen des Landes­ausschusses, Landes­vorstandes und Bezirks­gruppen­ausschusses ist die vorläufige Tages­ordnung mitzuteilen.

(2) Die vorläufige Tagesordnung ist zu Beginn der Versammlung oder Sitzung zu verlesen. Erhebt sich kein Widerspruch, so ist sie angenommen. Über Änderungs­anträge beschließen die Stimm­berechtigten. Neue Tages­ordnungs­punkte, deren Aufnahme während der Versamm­lungen oder Sitzungen beantragt werden, können nur am Schluss der endgültigen Tages­ordnung angefügt werden.

(3) Anträge an die Landes­tagung sind mindestens 2 Wochen vor deren Abhaltung schriftlich dem Landes­vorsitzenden einzureichen. Über die Zulassung später einge­reichter Anträge entscheidet die Landestagung.

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§ 5 Wortmeldungen zur Geschäftsordnung

(1) Jeder antragsberechtigte Teilnehmer der Versammlungen oder Sitzungen kann Verstöße gegen die Geschäftsordnung oder Tagesordnung jederzeit rügen. Er soll seine Wortmeldung mit der Angabe begründen, dass er zur Geschäftsordnung sprechen will.

(2) Weicht der Rügende von seiner Rüge gegen Verstöße der Geschäftsordnung oder Tagesordnung ab oder spricht er zum Gegenstand der Tagesordnung, so kann ihm der Vorsitzende das Wort entziehen. Er muss es tun, wenn die stimmberechtigten Teilnehmer die Entziehung des Wortes durch Beschluss verlangen.

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§ 6 Verfahren bei Aussprachen

(1) Auf Antrag eines Antragsberechtigten kann die Versammlung die Aussprache zu einem oder mehreren Punkten der Tagesordnung beschließen. Erhebt sich kein Widerspruch, so kann der Leiter der Versammlung die Aussprache ohne Beschluss eröffnen.

(2) Die Reihenfolge der Aussprache erfolgt entsprechend der Reihenfolge der Wortmeldungen. Melden sich mehr als 3 Personen zu Wort, so ist eine Rednerliste zu führen. Die Zahl der Wortmeldungen und die Redezeit kann durch Beschluss der Versammlung beschränkt werden.

(3) Der Versammlungs­leiter kann jederzeit zu den Ausführungen in der Aussprache Stellung nehmen. Er kann einem Redner das Wort entziehen, wenn dieser die festgelegte Redezeit überschreitet, wesentlich von dem zur Aussprache stehenden Gegenstand abweicht, eine allgemein verletzende Ausdrucks­weise gebraucht oder beleidigende Äußerungen über ein Mitglied des Vereins vornimmt.
Widerspricht der Unterbrochene dem Entzug des Wortes, so entscheidet darüber die Versammlung. Ein Beschluss über den Entzug des Wortes ist erforderlich, wenn ein Mitglied der Versammlung einen entsprechenden Antrag stellt.

(4) Die Aussprache endet nach Erschöpfung der Rednerliste. Neue Wort­meldungen können nur auf Beschluss der Versammlung zugelassen werden.

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§ 7 Beschlussfähigkeit

(1) Zur Beschlussfähigkeit ist rechtzeitige Ladung erforderlich.

(2) Die Landestagung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der Stimmen vertreten ist.

(3) Der Landesausschuss ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner stimm­berechtigten Mitglieder anwesend ist.

(4) Der Landesvorstand ist beschlussfähig, wenn der Landes­vorsitzende oder sein Stellvertreter und mindestens 3 weitere Mitglieder des Landes­vorstandes anwesend sind.

(5) Die Bezirks­gruppen­versammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen stimm­berechtigten Mitglieder beschlussfähig, wenn sie form- und fristgerecht einberufen wurde.

(6) Der Bezirks­gruppen­ausschuss bedarf zur Beschluss­fähigkeit der Anwesenheit der Hälfte seiner Mitglieder einschließlich des Bezirks­gruppen­leiters oder seines Stell­vertreters.

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§ 8 Beschlussfassung

(1) Jedem Beschluss muss ein genau formulierter Antrag vorausgehen. Antrags­berechtigt ist jedes Mitglied. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme nicht auf anwesende übertragen.

(2) Vor der Beschluss­fassung veranlasst der Leiter der Versammlung oder Sitzung die Verlesung oder mündliche wörtliche Wieder­holung des gestellten Antrages.

(3) Die Stimm­abgabe bei der Beschluss­fassung geschieht in der Regel durch deutliches Heben eines Armes. Die Stimm­berechtigten können beschließen, dass die Stimmabgabe durch Erheben vom Sitzplatz, durch namentliche Abstimmung oder durch geheime Abstimmung zu geschehen hat. Die Form der geheimen Abstimmung bestimmt der Ver­sammlungs­leiter.

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§ 9 Wirksamkeit von Beschlüssen

Soweit diese Geschäft­sordnung im einzelnen nichts anderes vorschreibt, ist ein Antrag angenommen, wenn für ihn mehr Ja-Stimmen als Nein-Stimmen abgegeben werden.

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§ 10 Eintragung von Beschlüssen

Beschlüsse, die nicht lediglich das Verfahren bei Versammlungen oder Sitzungen betreffen, sind nach ihrer Reihenfolge geordnet unter laufender Nummer und unter Angabe des Datums in die jeweilige Beschluss-Sammlung einzutragen und vom Leiter der Versammlung oder Sitzung zu unter­zeichnen.

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§ 11 Wahlausschuss

(1) Spätestens acht Wochen vor der ordentlichen Landestagung beruft der Landes­ausschuss einen Wahl­ausschuss für die Vorbereitung und Durch­führung der Wahlen zum Landes­vorstand und für die Vorbereitung und Durchführung der Wahl der Delegierten zum Verbandstag des Deutschen Blinden- und Seh­behin­derten­verbandes e.V. Die Wahlen in den Bezirks­gruppen­versammlungen werden von den Wahl­ausschüssen durchgeführt, die während der Bezirks­gruppen­versammlungen zu wählen sind.

(2) Der Wahlausschuss besteht aus dem Ausschuss­vorsitzenden und 2 Beisitzern. Wird ein Mitglied des Wahl­ausschusses als Kandidat für ein Amt im Landes­vorstand oder Bezirks­gruppen­ausschuss aufgestellt, so tritt an die Stelle dieses Kandidaten für die Zeit des Wahlganges, in dem über das Mitglied des Wahl­ausschusses abgestimmt wird, eine Ersatzperson, die gleichzeitig mit dem Wahl­ausschuss zu wählen ist. Bewirbt sich der Vorsitzende des Wahl­ausschusses um ein Amt, so tritt an seine Stelle für die Dauer des Wahlganges jener Beisitzer des Wahl­ausschusses, der bei der Wahl des Wahl­ausschusses die meisten Stimmen auf sich vereinigt. An die Stelle dieses Beisitzers tritt die Ersatzperson.

(3) Der Wahl­ausschuss überwacht die Entlastung und Neuwahl.
Während der Entlastung und Neuwahl übt der Vorsitzende des Wahl­ausschusses oder dessen Stellvertreter die Befugnisse des Ver­sammlungs­leiters aus.

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§ 12 Entlastung

(1) Die Entlastung wird dem Landesvorstand von der Landestagung durch Abstimmung erteilt. Über die Entlastung des Landes­vorsitzenden und seines Stellvertreters wird getrennt abgestimmt, die Entlastung der übrigen Mitglieder des Landes­vorstandes geschieht durch Sammel­abstimmung. Als entlastet gilt, wer mehr Ja- als Nein-Stimmen erhält.

(2) Auf die Entlastung des Bezirks­gruppen­ausschusses findet Abs. 1 entsprechende Anwendung.

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§ 13 Wahlverfahren

(1) Der Wahl geht ein Wahlaufruf voraus, der für die Landestagung mit der Ladung erfolgt. Für die Landestagung sind die Wahlvorschläge in Punkt- oder Schwarzschrift spätestens 10 Tage vor Beginn der Landestagung beim Wahlausschuss einzureichen. Bei sonstigen Wahlen können sie neben der schriftlichen Form auch durch Zuruf erfolgen. Die Reihenfolge der Kandidaten für die Abstimmung wird vom Wahlausschuss ausgelost. Vor der Abstimmung haben sich die vorgeschlagenen Personen darüber zu erklären, ob sie bereit sind, die Wahl anzunehmen. Die Ablehnung braucht nicht begründet zu werden. Jeder Kandidat, der bereit ist, die Wahl anzunehmen, soll sich kurz über seine Person äußern. Wählbar sind auch Personen, die bei der Versammlung nicht anwesend sind, wenn sie sich vor Beginn der Wahl dem Versammlungs­leiter gegenüber bereit erklärt haben, die Wahl anzunehmen.

(2) Soweit die Vereins­satzung oder diese Geschäfts­ordnung nicht geheime Wahl vorschreibt oder diese von der Versammlung beschlossen wird, geschieht die Wahl in offener Form. Bei der Durchführung von Wahlen ist die Feststellung von Nein-Stimmen und Stimm­enthaltungen nicht erforderlich. Jeder Wahl­berechtigte kann nur so vielen Kandidaten seine Stimme geben, als Mitglieder eines Gremiums zu wählen sind.

(3) Bei offener Wahl erfolgt die Stimmabgabe mittels eines Symbols oder in einer anderen vom Versammlungs­leiter bestimmten geeigneten Form.

(4) Die Form des Wahl­verfahrens bei geheimer Wahl bestimmt im einzelnen der Versammlungs­leiter. Dabei ist ein Verfahren zu wählen, bei dem jeder Wahl­berechtigte unabhängig von sehenden Personen seinen Willen äußern kann.

(5) Erreichen zwei oder mehrere Kandidaten die erforderliche Stimmen­mehrheit und dieselbe Stimmenzahl und bleibt deswegen der Wahlausgang unentschieden, so findet — beschränkt auf diese Personen — eine Stichwahl statt. Bei erneuter Stimmen­gleichheit entscheidet das Los.

(6) Die Bekanntgabe des Wahl­ergebnisses erfolgt nach dessen Feststellung durch den Wahlausschuss.

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§ 14 Wahl der Delegierten zur Landestagung

(1) Die Wahl der Delegierten für die Landestagung soll spätestens 4 Wochen vor der Landestagung in den Bezirks­gruppen­versammlungen stattfinden.

(2) Die Zahl der Delegierten einer Bezirksgruppe ergibt sich aus der Zahl aller ordentlichen Mitglieder am 1. Januar des Jahres der Landestagung. Ein Delegierter hat 150 Stimmen. Übersteigt die Zahl der ordentlichen Mitglieder einer Bezirksgruppe volle 150 bis zu 75, wird auf volle 150 abgerundet; andernfalls wird auf volle 150 aufgerundet. Die Delegierten einer Bezirksgruppe werden in einem einzigen Wahlgang gewählt. Gewählt sind, entsprechend der erforderlichen Zahl, die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl. Sind Mitglieder des Bezirks­gruppen­ausschusses als Delegierte vorgeschlagen, kann die Bezirks­gruppen­versammlung durch Beschluss eine Sammel­abstimmung zulassen.

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§ 15 Wahl des Landesvorstandes

(1) Die Wahl des Landesvorstandes geschieht geheim.

(2) Die Wahl des Landes­vorsitzenden und seines Stellvertreters muss in getrennten Wahlgängen erfolgen. Die Wahl der übrigen Mitglieder des Landes­vorstandes geschieht in einem Wahlgang.

(3) Zum Landes­vorsitzenden bzw. zu seinem Stellvertreter ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit aller möglichen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Bei der Wahl der übrigen Mitglieder des Landes­vorstandes sind die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmenzahl gewählt.

(4) Bei der Wahl des Landes­vorstandes zählt die Stimme jedes Delegierten für so viele Stimmen, als er vertritt. Die Stimmen der Mitglieder des amtierenden Landes­vorstandes, der Bezirks­gruppen­leiter und des Sprechers des Forum Arbeit und Beruf und der beiden Stellvertreter, der Referenten, des Ehren­vorsitzenden, der Ehren­mitglieder, soweit sie nicht Delegierte sind, zählen als Einzel­stimmen.

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§ 16 Wahl des Bezirks­gruppen­ausschusses

(1) Der Bezirks­gruppen­leiter und sein Stell­vertreter werden in getrennten Wahlgängen gewählt. Zum Bezirks­gruppen­leiter bzw. zu seinem Stell­vertreter ist gewählt, wer im ersten Wahlgang die Mehrheit der abge­gebenen Stimmen erhält. Erhält keiner der Kandidaten diese Mehrheit, so findet zwischen den beiden Bewerbern, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt.

(2) Die übrigen Mitglieder des Bezirks­gruppen­ausschusses werden in einem einzigen Wahlgang gewählt. Gewählt sind, entsprechend der erforderlichen Zahl der Mitglieder des Bezirks­gruppen­ausschusses, die Kandidaten in der Reihenfolge der höchsten Stimmen­zahl.

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§ 17 Niederschrift

(1) Über Versammlungen und Sitzungen ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Leiter der Versammlung oder Sitzung zu unterzeichnen ist und von den Stimm­berechtigten der nächsten Versammlung oder Sitzung genehmigt werden soll.

(2) Der Leiter der Versammlung oder Sitzung bestimmt einen oder mehrere Schriftführer, welche die Niederschrift gleichfalls zu unter­zeichnen haben. Die Schriftführer brauchen nicht stimm­berechtigte Mitglieder der Versammlung oder Sitzung zu sein.
Sie sind zum Still­schweigen über die Vorgänge in den Versamm­lungen oder Sitzungen verpflichtet.

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Geschäftsordnung des Gedächtnisfonds Konsul Egon von der Brelie

Präambel

Die Bundestagung des Bayerischen Blindenbundes e.V. hat am 15. Oktober 1965 beschlossen, zur steten Erhaltung des dankbaren Gedenkens an den am 21. November 1963 verstorbenen Konsul Egon von der Brelie einen
Gedächtnisfonds Konsul Egon von der Brelie
zu gründen.

Dem Gedächtnisfonds fließen alle Überschüsse aus dem Nachlass­vermögen zu, das durch testamentarische Verfügung unseres Wohltäters, Herrn Konsul Egon von der Brelie, in das Eigentum des Bayerischen Blindenbundes e.V. übergegangen ist.
Diese Geschäftsordnung ist ein wesentlicher Bestandteil zur Geschäftsordnung der Satzung des Bayerischen Blindenbundes e. V.
Saulgrub, den 15. Oktober 1965

 

  1. Der Gedächtnisfonds wird von der Landes­geschäfts­stelle des Bayerischen Blinden- und Seh­behin­derten­bundes e. V. im Rahmen einer eigenen Buchhaltung verwaltet. Neben den Überschüssen aus der Verwaltung des Nachlass­vermögens fließen dem Gedächtnisfonds nach den Beschlüssen der Vereinsorgane weitere Mittel zu, die nach dieser Geschäftsordnung verwendet werden dürfen.
  2. Über die Mittel des Gedächtnisfonds verfügt der Landesausschuss. Der Landesvorstand entscheidet über Einzel­zuwendungen im Rahmen der dafür im Haushaltsplan bereit­gestellten Mittel.
  3. Die Mittel des Gedächtnisfonds dürfen nur für folgende Zwecke verwendet werden:
    1. Errichtung und Betrieb von regionalen Beratungs- und Begegnungs­zentren und von zentralen Einrichtungen des BBSB, die der Beratung, Betreuung und Begegnung blinder, sehbehinderter und zusätzlich gehandicapter Menschen dienen,
    2. Maßnahmen zur Förderung der Teilhabe am Leben der Gemeinschaft — insbesondere auch Erholungs- und Begegnungs­aufenthalte — und Förderung der Rehabilitation zur Bewältigung des Alltags,
    3. Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
    4. Förderung der Erziehung blinder, sehbehinderter und zusätzlich gehandicapter Kinder und Jugendlicher,
    5. Förderung kultureller und sportlicher Bestrebungen,
    6. Errichtung und Betrieb von Einrichtungen, zum Beispiel Rehabilitations- Bildungs- und Erholungsstätten, Alten­pflege­heimen, Wohn- und Werkstätten in der Trägerschaft des BBSB,
    7. Unterstützung blinder, sehbehinderter und zusätzlich gehandicapter Menschen, die ordentliche Mitglieder des BBSB sind, durch Einzel­zuwendungen in besonderen Notlagen.
  4. Anträge auf Zuwendungen aus dem Gedächtnisfonds können vom Landesvorstand, von den Bezirksgruppen und von ordentlichen Mitgliedern des BBSB gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen. Anträge ordentlicher Mitglieder bedürfen einer Stellungnahme des zuständigen Bezirks­gruppen­leiters. Anträge sind bei der Landes­geschäfts­stelle einzureichen, die sie auf Zulässigkeit und Vollständigkeit prüft und dem zuständigen Organ in der jeweils nächsten Sitzung zur Beratung und Entscheidung vorlegt. Das Nähere regelt der Landes­ausschuss.
  5. Jeder Empfänger von Zuwendungen aus dem Gedächtnisfonds hat der Landes­geschäfts­stelle innerhalb der im Zuwendungs­bescheid anzugebenden Frist einen Verwendungs­nachweis vorzulegen. Geschieht das nicht, nicht vollständig oder nicht fristgerecht, sind die Mittel zurückzufordern.
  6. Der Jahresabschluss des Gedächtnisfonds wird von zwei vom Landes­ausschuss zu wählenden Sachprüfern geprüft. Die Prüfung erstreckt sich auch auf die vom Landes­vorstand erledigten Einzelanträge.
    Die Sachprüfer fertigen einen schriftlichen Bericht für den Landesausschuss.

 

Satzungsänderungen erfolgten in den Landestagungen

Am 11. Okt. 1968 in Tegernsee,
am 24. Nov. 1979 in Nürnberg,
am 22. Okt. 1983 in Cham (Oberpfalz),
am 21. Nov. 1987 in München,
am 21. Nov. 1991 in München,
am 24. Nov. 1995 in München,
am 19. Nov. 1999 in München,
am 21. Nov. 2003 in München,
am 24. Nov. 2007 in Bad Kissingen.